Strafverfahren 1. Instanz vor LG & AG - Abrechnung???

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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SleazZ
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#1

30.01.2013, 09:33

Huhuuu =)

Ich hab hier eine Strafakte, die ich abrechnen soll, aber ich hatte leider noch nie diese Konstellation und hoffe, ihr könnt mir helfen :)

Folgender Sachverhalt:

StA hat Anklage vorm LG (große Strafkammer) erhoben. Wir wurden vom LG auch beigeordnet. Einen Monat später hat das LG einen Beschluss erlassen, wonach die Anklage der StA unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem AG (Schöffengericht) zur HV zugelassen wurde. Das Verfahren wurde sozusagen an das AG abgegeben und vor dem AG erfolgte nun auch die Hauptverhandlung.

Meine Frage nun: Was für eine Verfahrensgebühr rechne ich ggü. der JK ab?

Nehme ich die Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV, weil sie höher ist als die der Nr. 4106 VV, oder rechne ich beide Verfahrensgebühren ab und nehme eine Art Anrechnung vor (wobei ich hierbei nicht weiß, wie das geht)?

Eine Kollegin sagte mir, ich solle einfach mal beide Verfahrensgebühren ohne jedwede Anrechnung ansetzen und die JK wird schon kürzen, wenn was falsch ist. Aber ich möchte es eigentlich schon vorher gerne richtig machen und auch verstehen :)

Meine nächste Frage ist dann: Wo rechne ich ab?

Schicke ich die Rechnung ans LG, weil die beigeordnet hatten oder an das AG, weil das Verfahren schlussendlich dort anhängig war bzw. ist? Dazu sei noch gesagt, dass es einen Änderungsbeschluss o.Ä. hinsichtlich der Beiordnung nicht gab.

Ich danke schon mal für eure Antworten und hoffe, ihr könnt mich "erleuchten" :D
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Liesel
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#2

30.01.2013, 09:40

4112

Abrechnung an AG
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#3

30.01.2013, 14:43

Also eine Grundgebühr, eine VG für AG und eine VG für LG, da es zu behandeln ist wie eine Zurückverweisung, entstehen beide Gebühren... Jedoch nur eine Grund- und die entsprechenden Terminsgebühren....
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Adora Belle
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#4

30.01.2013, 15:15

Nein, das ist keine Zurückverweisung. Es entstehen zwar beide Gebühren, aber die niedrigere VG am Amtsgericht wird von der vorher entstandenen, höheren VG des Landgerichts konsumiert. Insgesamt kann man deshalb nur die höhere VG 4112 abrechnen.
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