Arbeitsgericht Kostenfestsetzung § 269 Abs. 3 ZPO

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Renosab
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#1

23.01.2013, 16:43

Hallo Ihr Lieben,

ich weiß ja, dass in ArbG-Sachen jede Partei ihre Kosten selbst trägt gem. § 12 a

und jetzt kommt das aber: Klagerücknahme der Klägerin; wir Beklagte

das Arbeitsgericht hat nun einen Beschluss gefertigt, dass der Kläger nach Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits zu tragne hat gem. § 269 Abs. 3 ZPO.

Doch Kostenfestsetzung gegen Kläger beim Arbeitsgericht? :shock:
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Liesel
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#2

23.01.2013, 16:55

Nein. Damit sind nur die GK gemeint.
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jojo
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#3

24.01.2013, 08:35

Wie Liesel: Nein, nein und nochmals nein.
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#4

24.01.2013, 09:17

aber wir haben doch gar keine Gerichtskosten gezahlt
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#5

24.01.2013, 09:19

Natürlich habt ihr keine gezahlt, gibt ja keine Vorschusspflicht.

Aber u.U. ist hier eine KV 8210/8211 entstanden, die entsprechend des Beschlusses eingezogen wird.
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#6

24.01.2013, 09:22

habe eben beim Arbeitsgericht angerufen.

Die SB ruft mich zurück, denn es gibt Ausnahmefälle....

es kommt auf den Zeitpunkt der Klagerücknahme an und der evtl. Zahlung
in meiner Sache hat sogar schon ein Gerichtstermin stattgefunden.

Na da bin ich ja mal gespannt :wink2
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#7

24.01.2013, 09:24

§ 12 a I ist eindeutig.
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#8

24.01.2013, 09:27

sie fragt den Richter, der ihr das erklärt hat nochmals, was es für Ausnahmefälle gibt

ich werde berichten ;)
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#9

24.01.2013, 09:27

Auf die Aussage beim Rückruf der SB bin ich gespannt. :pfeif
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#10

24.01.2013, 09:41

Richter und Kosten... :auslach :auslach :auslach
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

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