Arbeitsgericht Kostenfestsetzung § 269 Abs. 3 ZPO
- jojo
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Braucht zieemlich lange, der Richter...
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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- Liesel
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Der muß erstmal im Gesetz nachlesen. Das kann dauern.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
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LEUTE .... es kam natürlich kein Anruf... ich heute angerufen beim Gericht und
natürlich greift § 12 a
der Beschluss wäre nur rausgegangen, weil wir es beantragt hätten ..... häääää
vergesst alles... § 12 a ist GESETZ !!!
- Liesel
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Na klar muß man den Antrag stellen und das Gericht muß eine KGE treffen. Es fallen doch in der Regel auch Gerichtskosten an.
Weiter können ja auch ggf. Parteiauslagen zur Festsetzung beantragt werden.
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- jojo
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Na, ob Kosten anfallen, hängt vom Lauf des Verfahrens ab.
Eine Klagerücknahme ohne streitige Verhandlung kostet in aller Regel nix, während bei einem 91a in aller Regel Gebühren anfallen.
Und ich habe nie wat andres behauptet, wat den 12 a angeht, aber wenn man mir nicht glaubt..
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