Formulierung BerH Strafsache
Verfasst: 21.01.2013, 16:29
Hallo,
könnt Ihr mir vielleicht bei einer Formulierung helfen?
Unser Mandant hat Beratungshilfe beantragt. Gegen ihn ist ein Ermittlunsgverfahren eingeleitet worden. Es handelt sich um eine Strafsache.
Nunmehr hat das Gericht auf den Antrag mitgeteilt, dass wir den gesamten Schriftverkehr vorlegen sollen. Es gibt doch noch gar nichts, wir wollen doch erst einmal die Beratung abgesichert haben.
Auf den Antrag habe ich jetzt wie folgt geantwortet:
"Primär besteht die Beratungshilfe in Beratung und - nur wenn erforderlich -in Vertretung des Rechtssuchenden. Da es sich in der vorliegenden Angelegenheit um einen Bereich des Strafrechts handelt, wird als solches lediglich die einmalige Beratung gewährt.
Um unseren Mandanten umfassend beraten zu können, muss Akteneinsicht beantragt werden. Erst nach einer entsprechenden Einarbeitung in den Vorgang kann die Beratung erfolgen. Eine entsprechende schriftliche Nacharbeit in diesem Zusammenhang wird von der Beratungshilfe in Strafsachen nicht abgedeckt.
Da unser Mandant die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, hat er einen Antrag auf Beratungshilfe gestellt.
Um unseren Mandanten nunmehr umfassend beraten zu können, bitten wir darum, uns nunmehr einen Berechtigungsschein auszustellen, auf welchen wir unsere Inanspruchnahme abrechnen können. "
Kann ich das so lassen? Was kann ich besser oder anders machen?
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
könnt Ihr mir vielleicht bei einer Formulierung helfen?
Unser Mandant hat Beratungshilfe beantragt. Gegen ihn ist ein Ermittlunsgverfahren eingeleitet worden. Es handelt sich um eine Strafsache.
Nunmehr hat das Gericht auf den Antrag mitgeteilt, dass wir den gesamten Schriftverkehr vorlegen sollen. Es gibt doch noch gar nichts, wir wollen doch erst einmal die Beratung abgesichert haben.
Auf den Antrag habe ich jetzt wie folgt geantwortet:
"Primär besteht die Beratungshilfe in Beratung und - nur wenn erforderlich -in Vertretung des Rechtssuchenden. Da es sich in der vorliegenden Angelegenheit um einen Bereich des Strafrechts handelt, wird als solches lediglich die einmalige Beratung gewährt.
Um unseren Mandanten umfassend beraten zu können, muss Akteneinsicht beantragt werden. Erst nach einer entsprechenden Einarbeitung in den Vorgang kann die Beratung erfolgen. Eine entsprechende schriftliche Nacharbeit in diesem Zusammenhang wird von der Beratungshilfe in Strafsachen nicht abgedeckt.
Da unser Mandant die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, hat er einen Antrag auf Beratungshilfe gestellt.
Um unseren Mandanten nunmehr umfassend beraten zu können, bitten wir darum, uns nunmehr einen Berechtigungsschein auszustellen, auf welchen wir unsere Inanspruchnahme abrechnen können. "
Kann ich das so lassen? Was kann ich besser oder anders machen?
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