Formulierung BerH Strafsache

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Ulili
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#1

21.01.2013, 16:29

Hallo,

könnt Ihr mir vielleicht bei einer Formulierung helfen?

Unser Mandant hat Beratungshilfe beantragt. Gegen ihn ist ein Ermittlunsgverfahren eingeleitet worden. Es handelt sich um eine Strafsache.

Nunmehr hat das Gericht auf den Antrag mitgeteilt, dass wir den gesamten Schriftverkehr vorlegen sollen. Es gibt doch noch gar nichts, wir wollen doch erst einmal die Beratung abgesichert haben.

Auf den Antrag habe ich jetzt wie folgt geantwortet:

"Primär besteht die Beratungshilfe in Beratung und - nur wenn erforderlich -in Vertretung des Rechtssuchenden. Da es sich in der vorliegenden Angelegenheit um einen Bereich des Strafrechts handelt, wird als solches lediglich die einmalige Beratung gewährt.
Um unseren Mandanten umfassend beraten zu können, muss Akteneinsicht beantragt werden. Erst nach einer entsprechenden Einarbeitung in den Vorgang kann die Beratung erfolgen. Eine entsprechende schriftliche Nacharbeit in diesem Zusammenhang wird von der Beratungshilfe in Strafsachen nicht abgedeckt.
Da unser Mandant die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, hat er einen Antrag auf Beratungshilfe gestellt.

Um unseren Mandanten nunmehr umfassend beraten zu können, bitten wir darum, uns nunmehr einen Berechtigungsschein auszustellen, auf welchen wir unsere Inanspruchnahme abrechnen können. "

Kann ich das so lassen? Was kann ich besser oder anders machen?

:thx
Ulili
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#2

21.01.2013, 19:28

:?:
RAService
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#3

22.01.2013, 13:27

Gehe ich recht in der Annahme, Ihr habt also noch keinen Berechtigungsschein und stellt für den Mandanten einen Antrag?
Zwei Möglichkeiten, entweder Ihr habt den Schein vorliegen, dann könnt Ihr nach Abschhluss des Verfahrens abrechnen, entweder die Beratung oder aber die Vertrtung oder aber Euch liegt der Schein noch nicht vor, dann stellt Ihr nachträglich den Antrag und rechnet je nach Tätigkiet die Beratung oder die Vertrung ab.
So ganz schlau werde ich aus Deinem Inhalt nicht.
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#4

22.01.2013, 13:59

Vertretung ist in Strafsachen nicht gedeckt.
grommelie
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#5

22.01.2013, 14:32

Die Threadstarterin möchte doch nur einen Berechtigungsschein für eine Beratung. Ich find Deinen Vorschlag gut, Ulili
RAService
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#6

22.01.2013, 18:18

Ach stimmt ja, :oops:
Liegt der Schein denn nun vor?
Ulili
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#7

22.01.2013, 21:12

Hallo,

nein, wir haben keinen Schein.

Wir haben den Antrag eingereicht mit/für den Mandanten. Es geht um eine Strafsache. Da ist ja eh nur die Beratung einmalig abgedeckt. Wir haben aber noch keinen Schein vorliegen. Wir haben vom AG ein Schreiben bekommen in dem steht, dass der Berechtigungsschein noch nicht erteilt werden kann, da wir den vollständigen Schriftverkehr vorlegen sollen. Da gibt es ja aber noch nichts!!! Akteneinischt wurde jedoch schon beantragt. Akte liegt uns auch vor. Bevor wir aber weiter machen, sollte wenigstens die bis jetzt angefallenen Kosten abgedeckt sein.

In dem Zusammenhang habe ich eine weitere Frage:

Wenn wir den Mandanten vertreten sollten, kann ich PKH beantragen? - Nein oder? Es handelt sich um Mißhandlung von Schutzbefohlenen. Da es eine Sttrafsache ist, wäre es hier doch NICHT möglich PKH zu bekommen oder? Wenn, müßte er selber zahlen. Könnte er aber nicht ...
grommelie
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#8

23.01.2013, 06:45

PKH definitiv nicht, vielleicht kommt Pflichtverteidigung in Betracht?!
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#9

23.01.2013, 11:14

Ok, jetzt verstehe ich, dann kann Dein Schreiben ruhig raus.
Achte bloß darauf, dass der nachträglich Antrag das Datum der Beratung trägt.
Einmal im Leben habe ich mir dabei mal selbst ans Bein gepinkelt, als der Rfplg. dann meinte, die Beratung hat ja vor Antrag stattgefunden.
Seither setzte ich immer das zeitgleiche Datum ein.

Die PKH kommt nicht in Betracht. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfolgt nur in schwerwiegenden Fällen, wie bei Verbrechen, wo die Mindesfreiheitsstrafe ein Jahr ist.
In Deinem Fall würde ich mir den § 225 StGB durchlesen. Es kommt drauf an, was vorgeworfen wurde wie die Tat ist.

Abschließend jedoch, kann er nicht zahlen, kann man ihn auch nicht vertrten
Ulili
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#10

24.01.2013, 08:59

Hallo und guten Morgen,

:thx für Eure Antworten. Den § 225 habe ich mir durchgelesen. Danke für den Hinweis!
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