Abrechng. Widerspruch gg. Verwarnung d. Fahrerlaubsisbehörde

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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ellimorelli
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#1

20.01.2013, 09:13

Hallo

ich hab folgende Frage. Unserem Mdt. ist ein Bußgeldbescheid zugegangen, wonach er eine Geldbuße von 180 € zu zahlen hatte und 3 Punkten eingetragen bekommt.

Durch diese 3 Punkte hat sich seine Gesamtpunktanzahl auf 9 erhöht und somit eine Verwarnung nach § 4 StVG durch die Fahrerlaubnisbehörde ausgelöst, welche für die Verwarnung Kosten in Höhe von 20,00 € festsetzten.
Hiergegen wurde unsererseits Widerspruch eingelegt, da der Bußgeldbescheid zu Unrecht erging. Inzwischen wurde der Bußgeldbescheid aufgehoben.

Das Widerspruchsverfahren will ich nun abrechnen, aber auf welcher Grundlage? Ist mein SW 20,00 €? Und kann ich eine 1,3 GG nach Nr. 2300 VV RVG plus Auslagen und USt nehmen?

Über die Antwort wäre ich sehr dankbar
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mrsgoalkeeper
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#2

20.01.2013, 09:39

:wink1 Das Vergütungsverzeichnis des RVG ist in 7 Teile aufgeteilt. Schau Dir die mal an und überlege, ob Du wirklich nach dem 2. Teil abrechnen kannst.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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ellimorelli
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#3

20.01.2013, 15:41

ich, dachte schon, weil das ja ein Verwaltungsverfahren ist?
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#4

21.01.2013, 10:46

Ich würde auch eine Geschäftsgebühr abrechnen und spontan zum GW in Höhe der Verwarnung tendieren, da ich im SW-Katalog jetzt auch nichts anderes gefunden habe.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
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#5

21.01.2013, 10:47

Wart Ihr denn in beiden Angelegenheiten tätig? Das eine ist die Bußgeldsache, die nach Teil 5 abzurechnen ist. Das andere die verwaltungsrechtliche Verwarnung. Die wird tatsächlich nach Teil 2 abgerechnet. Einen Gegenstandswert im Streitwertkatalog gibt es dafür nicht, aber hier ist z.b. ein Beschluss, der den Wert auf 1/4 des Auffangwertes festsetzt.
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#6

21.01.2013, 10:48

Das hört sich auf jeden Fall besser an als 20,00 €. Leider kann ich den Beschluss nicht öffnen.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
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Stephen Jay Gould
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#7

21.01.2013, 10:59

Die Verlinkung klappt leider nicht.

Es ist VGH München, Beschluss vom 29.07.2008, Aktenzeichen 11 ZB 07.417. Zu finden unter Fahrerlaubnisrecht.de, gegoogelt mit "8 Punkte Verwarnung Gegenstandswert".
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#8

21.01.2013, 11:05

Supi :dankeschoen
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Stephen Jay Gould
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#9

21.01.2013, 16:59

also die Geldbuße war ja 180 euro. die Kosten für die Verwarnung betrugen rund 20,00 €. was bedeutet denn Auffangstreitwert?

wir waren in beiden Angelegenheiten tätig. In der bei dem Einspruch gg den Bußgeldbescheid hab nach Teil 5 abgerechnet.

wenn die rsv deckungszusage für beide erteilt, muss dann zwei mal die SB berücksichtigt werden oder nur einmal?
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#10

21.01.2013, 17:46

elli, für Verwaltungsverfahren schau mal bezüglich des Auffangstreitwertes in § 52 Abs. GKG und für allgemeine Zivilverfahren in § 23 Abs. 3 RVG.

Und hier noch ein Link zur Erklärung (ganz kurz und knapp - siehe #4): http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=8443" target="blank
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.


Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
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