Ich sitze hier vor einer Kostenrechnung und bin mir nicht ganz sicher, ob ich hier alles so richtig habe. Zum Sachverhalt:
Außergerichtliche tätig gewesen, GW: 2.000 €
Klage eingereicht, SW: 2.000 €
Urteil ergangen: Mdt. werden 1.000 € zugesprochen, Rest der Klage wird abgewiesen
Berufung gegen das Urteil eingelegt (nicht weiter darauf eingegangen ob gegen das ganze Urteil oder nur den klageabweisenden Teil)
Nach Berufungseinlegung direkt Vergleichsschluss mit Gegner, dass unter Abänderung des Urteils der I. Instanz nun 1.500 € gezahlt werden. Es gab keine Berufungsbegründung.
Ist die nachfolgende Kostenrechnung dann so richtig?:
außgerichtlich:
1,3 GG aus GW: 2.000 €
Auslagen
Mwst.
gerichtlich I. Instanz:
1,3 VG aus SW: 2.000 €
Anrechnung GG aus GW: 2.000 €
Auslagen
MwSt.
gerichtlich II. Instanz:
1,1 VG aus SW: 1.000 €
1,2 TG aus SW: 1.000 €
1,3 EG aus SW: 1.000 €
Auslagen
MwSt.
Terminsgebühr für die I. Instanz fällt nicht an, da diese von einem anderen Anwalt in Untervollmacht wahrgenommen wurde.
Ich bin mir nicht sicher mit dem Streitwert für die II. Instanz. Letztlich wurde ja doch über den kompletten eingeklagten Betrag nochmal gestritten und man hat sich auf 1.500 € geeinigt. Kann dann jetzt evtl. doch als Streitwert 2.000 € für die zweite Instanz genommen werden?
Kostenrechnung an Mdt. nach Beendigung II. Instanz
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Nein, Anschlussberufung wurde nicht eingelegt. Der Anwalt der Gegenseite hat lediglich angezeigt, dass er seine Mandantschaft auch im Berufungsverfahren vertritt. Danach wurden dann zwischen meinem Chef und dem Gegneranwalt Vergleichsverhandlungen geführt, woraufhin ein Vergleich protokolliert wurde.
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Wenn keine Anschlussberufung eingelegt wurde, waren in der zweiten Instanz nur noch die nicht ausgeurteilten 1.000,00 € im Streit, so dass nur noch diese Gegenstand waren. Darüber, dass die erstinstanzlich ausgeurteilten 1.000,00 € zu zahlen sind, war ja nicht mehr umstritten.