Klagerücknahme in Berufungsinstanz vs. Kosten I Instanz

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Janne
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 374
Registriert: 19.09.2013, 09:44
Beruf: RA-Fachangestellte

#11

10.08.2017, 11:20

Sorry, aber Dein Beitrag hilft mir grad nicht weiter...es geht hier garnicht um eine Einigung? Wie ich schon schrieb, möchte der Mandant aus Gründen die nur er kennt das Verfahren nicht weiter führen und wir sollen die Klage zurücknehmen. Für mich geht es nun um die Kosten der I. und II. Instanz...diese habe ich vorstehend aufgelistet mit ein paar Fragen dazu.
Sonnenkind
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5171
Registriert: 15.05.2009, 09:36
Beruf: Refa nunmehr: öffentl. Dienst
Wohnort: Bayern

#12

10.08.2017, 11:31

Janne hat geschrieben: I. Instanz für GG

1,3 VG gem. 3100 VV RVG
1,2 TG gem. 3104 VV RVG
Auslagen gem. 7002 VV RVG
+ eventuelle Auslagen etc.
Für die erste Instanz korrekt
Janne hat geschrieben: II. Instanz für GG
1,6 VG
+ GK Berufung (4 Gebühren) oder reduziert sich auf 2 Gebühren wg. Klagerücknahme?
Ob ihr hier bereits eine 1,6 Gebühr verdient habt, kann ich nicht sagen. Was ist im Berufungsverfahren eurerseits bereits gemacht worden? GK Berufung würden sich reduzieren, wenn die Berufung zurückgenommen wird vor Berufungsbegründung

Janne hat geschrieben: GK der ersten Instanz bleiben voll bestehen? RA Gebühren der Gegenseite auch?
Weshalb sollen sich die GK der ersten Instanz reduzieren, wenn bereits ein Urteil vorliegt und weshalb sollen die ebenfalls bereits angefallenen RA-Gebühren auf Gegenseite wegfallen?

Ich stelle noch in den Raum: Was macht ihr, wenn die Gegenseite die Berufung nicht zurück nimmt, sondern laufen lässt?
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
Janne
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 374
Registriert: 19.09.2013, 09:44
Beruf: RA-Fachangestellte

#13

10.08.2017, 11:36

Sonnenkind hat geschrieben:Ob ihr hier bereits eine 1,6 Gebühr verdient habt, kann ich nicht sagen. Was ist im Berufungsverfahren eurerseits bereits gemacht worden? GK Berufung würden sich reduzieren, wenn die Berufung zurückgenommen wird vor Berufungsbegründung
Ist eine Berechnung für die Gegenseite, welche die Berufung eingelegt und auch begründet hat. Der Mandant möchte erstmal nur wissen was er "verliert", unsere Kosten werden sowieso nach Zeit abgerechnet.
Sonnenkind hat geschrieben:Weshalb sollen sich die GK der ersten Instanz reduzieren, wenn bereits ein Urteil vorliegt und weshalb sollen die ebenfalls bereits angefallenen RA-Gebühren auf Gegenseite wegfallen?
Ich wusste nicht ob sich die GK der II. Instanz reduzieren oder die der I. Instanz und ob das auch Auswirkungen auf die Gebühren hat - wir hatten solch einen Fall noch nicht und meine Kolleginnen konnte mir da auch nicht weiterhelfen - deshalb erstmal in "alle Richtungen" gedacht und gefragt :mrgreen:
Sonnenkind hat geschrieben:Ich stelle noch in den Raum: Was macht ihr, wenn die Gegenseite die Berufung nicht zurück nimmt, sondern laufen lässt?
Kann das passieren auch wenn wir die Klage zurücknehmen? :schock Ich weiß nicht...das wäre dann Sache meines Chefs, oder?
DKB
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 281
Registriert: 20.04.2016, 00:16
Beruf: Justizfachwirt

#14

10.08.2017, 14:03

Die Gerichtskosten der I. Instanz bleiben bei 3.0, da das Endurteil die Ermäßigung durch die Klagerücknahme verhindert. In der II. Instanz entweder 2.0, sofern bereits eine Berufungsbegründung vorliegt oder 1.0, wenn die Rücknahme vor Begründung oder Terminbestimmung erfolgt ist.

Die Gegenseite muss ja der Klagerücknahme zustimmen, § 269 Abs. 1 ZPO, er könnte aber das Verfahren theoretisch bis zu einem klageabweisenden Endurteil des Berufungsgerichts durchziehen. Dann würde es bei der 4.0-Gebühr KV 1220 GKG verbleiben.
Janne
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 374
Registriert: 19.09.2013, 09:44
Beruf: RA-Fachangestellte

#15

10.08.2017, 15:54

Jetzt habe ich es verstanden, danke! :)
StarsinEyes
Forenfachkraft
Beiträge: 144
Registriert: 01.09.2010, 14:07
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Andere
Wohnort: Jettingen-Scheppach

#16

13.08.2018, 14:59

Hallöchen zu dem Thema hätte ich auch mal eine Frage. Wir sind Beklagte vor dem Arbeitsgericht gewesen und haben in erster Instanz verloren, dann Berufung vor dem Landesarbeitsgericht eingelegt. Die Klägerseite hat jetzt im Termin die Klage zurückgenommen, die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Ist jetzt die Frage, ob die Gegenseite jetzt doch auch die Anwaltsgebühren von uns aus der ersten Instanz zu tragen hat. Ich meine dass § 12 ArbGG weiterhin gilt und man nur die Kosten der zweiten Instanz festsetzen lassen kann. Oder sehe ich das falsch?
Ein Spitzname ist eine gesprochene Karrikatur. (Vicco von Bülow alias Loriot)
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#17

13.08.2018, 17:26

Das siehst du völlig richtig.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Antworten