Hälftige Gebühr bei Klage

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Annelise
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#1

15.01.2013, 10:38

Hallo liebe Leute..ich hab da mal eine Frage. Mein Chef hat Klage bei Gericht eingereicht. Mit geltend gemacht hat er die hälftige Geschäftsgebühr. Nun hat uns die Rechtsschutzversicherung darum gebeten, auch den anrechenbaren Teil klageweise geltend zu machen. Meine Frage ist jetzt, warum genau mach ich eigentlich nur die Hälfte geltend. Hat das was mit der Kostenfestsetzung bzw. Abrechnung später zu tun? Und was kann ich der Rechtsschutzversicherung für eine verständliche Erklärung abgeben, dass nur die Hälftige eingeklagt werden sollte (weil so wie ich meinen Chef kenne, hat der wenig Lust/Verständnis jetzt noch die andere Hälfte einzuklagen).

Danke für eure Hilfe!
Mi-chan
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#2

15.01.2013, 11:01

Ich kenne das nur so, dass man bei Klage die Geschäftsgebühr komplett geltend macht, und dann später im KFA die Anrechnung macht. (Also 1,3 VerfG und -0,65 GeschG angerechnet) So machen wir es zumindest.
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Liesel
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#3

15.01.2013, 11:17

Es ist egal, welche Variante man wählt. Hat nur Auswirkungen auf eine eventuelle spätere Anrechnung.
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#4

16.01.2013, 00:30

Was spricht denn dagegen, die restliche Hälfte der Geschäftsgebühr noch nachträglich mit einzuklagen? Die Gerichtskosten & Anwaltskosten erhöhen sich nicht (§ 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO). Und eine Klageänderung, bei der die Gegenseite erst einwilligen müsste (§ 263 ZPO), liegt gemäß § 264 Nr. 2 ZPO auch nicht vor.
Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius)
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Bino
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#5

16.01.2013, 07:40

Der Vorteil bei Einklagen der vollen Geschäftsgebühr wäre die Verzinsung der vollen und nicht der halben Gebühr. Freut sich der Mandant vielleicht drüber.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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#6

20.01.2013, 14:51

Die volle Geschäftsgebühr einzuklagen hat auch den Vorteil, dass man nicht vergisst, die vollen Auslagen darauf einzuklagen. Die werden nämlich - entgegen immer wieder zu bekämpfender Ansicht diverser RPfl. - nicht angerechnet.
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