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Hälftige Gebühr bei Klage

Verfasst: 15.01.2013, 10:38
von Annelise
Hallo liebe Leute..ich hab da mal eine Frage. Mein Chef hat Klage bei Gericht eingereicht. Mit geltend gemacht hat er die hälftige Geschäftsgebühr. Nun hat uns die Rechtsschutzversicherung darum gebeten, auch den anrechenbaren Teil klageweise geltend zu machen. Meine Frage ist jetzt, warum genau mach ich eigentlich nur die Hälfte geltend. Hat das was mit der Kostenfestsetzung bzw. Abrechnung später zu tun? Und was kann ich der Rechtsschutzversicherung für eine verständliche Erklärung abgeben, dass nur die Hälftige eingeklagt werden sollte (weil so wie ich meinen Chef kenne, hat der wenig Lust/Verständnis jetzt noch die andere Hälfte einzuklagen).

Danke für eure Hilfe!

Re: Hälftige Gebühr bei Klage

Verfasst: 15.01.2013, 11:01
von Mi-chan
Ich kenne das nur so, dass man bei Klage die Geschäftsgebühr komplett geltend macht, und dann später im KFA die Anrechnung macht. (Also 1,3 VerfG und -0,65 GeschG angerechnet) So machen wir es zumindest.

Re: Hälftige Gebühr bei Klage

Verfasst: 15.01.2013, 11:17
von Liesel
Es ist egal, welche Variante man wählt. Hat nur Auswirkungen auf eine eventuelle spätere Anrechnung.

Re: Hälftige Gebühr bei Klage

Verfasst: 16.01.2013, 00:30
von Silberkotelett
Was spricht denn dagegen, die restliche Hälfte der Geschäftsgebühr noch nachträglich mit einzuklagen? Die Gerichtskosten & Anwaltskosten erhöhen sich nicht (§ 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO). Und eine Klageänderung, bei der die Gegenseite erst einwilligen müsste (§ 263 ZPO), liegt gemäß § 264 Nr. 2 ZPO auch nicht vor.

Re: Hälftige Gebühr bei Klage

Verfasst: 16.01.2013, 07:40
von Bino
Der Vorteil bei Einklagen der vollen Geschäftsgebühr wäre die Verzinsung der vollen und nicht der halben Gebühr. Freut sich der Mandant vielleicht drüber.

Re: Hälftige Gebühr bei Klage

Verfasst: 20.01.2013, 14:51
von Zweite Chefin
Die volle Geschäftsgebühr einzuklagen hat auch den Vorteil, dass man nicht vergisst, die vollen Auslagen darauf einzuklagen. Die werden nämlich - entgegen immer wieder zu bekämpfender Ansicht diverser RPfl. - nicht angerechnet.