Einspruch gg Bußgeldbescheid

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Karin N.
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#1

28.12.2012, 14:02

Hallo Leute,

ich habe ein Problem und ich hoffe Ihr könnt mit weiter helfen.

Ich soll eine Bußgeldsache abrechnen, finde aber nichts genaueres was zu meinem Sachverhalt passt ob ich die Einspruchsgebühr jetzt berechnen soll oder nicht... :(

Also wir haben gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und dieser wurde dann auch abgeändert. Da der Bußgeldbescheid angbgeändert wurde, wollen wir den so akzpetieren. Meine Frage: Kann ich unseren Einspruch berechnen? Wenn ja, warum?
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Adora Belle
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#2

28.12.2012, 14:24

Was meinst Du mit Einspruchsgebühr? Am besten stellst Du mal Deinen Abrechnungsvorschlag hier ein und dann kann man darüber diskutieren.
Karin N.
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#3

28.12.2012, 14:39

Ok, also:

GG 5100
VG 5103
(ggf. Gebühr für eingereichten Einspruch?)
Putz 7002
Endsumme

MwSt. entfällt, da der Bußgeldbescheid sich gegen einen Firmeninhaber richtet und es die Firma betrifft.
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nephele
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#4

28.12.2012, 14:46

MwSt. entfällt
:shock:
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen

Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...

Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
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#5

28.12.2012, 14:50

Na und? Der muß Euch doch trotzdem die Umsatzsteuer zahlen.

Sowas wie eine Einspruchsgebühr gibt es nicht. Was soll das denn sein? Alle Tätigkeiten bis auf Terminsteilnahme sind durch die Verfahrensgebühren gedeckt. Es könnte noch eine 5115 entstanden sein.
Karin N.
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#6

28.12.2012, 15:00

Ok, :thx für die Hilfe.
Karin N.
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#7

28.12.2012, 15:21

Ja, eine Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 ist entstanden. :thx für den Hinweis Adora Belle.

Hm, wieso bekommen wir trotzdem USt? Der Bußgeldbescheid ist ja gegen die Firma (indirekt gg den Firmeninhaber)...
Ich stehe gerade total auf dem Schlauch......
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nephele
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#8

28.12.2012, 15:28

Hm, wieso bekommen wir trotzdem USt? Der Bußgeldbescheid ist ja gegen die Firma (indirekt gg den Firmeninhaber)...
Ich stehe gerade total auf dem Schlauch......
Das was du meinst, ist, wenn zB in einem Zivilprozess die Gegenseite Kosten erstatten muss. Dann wird keine Umsatzsteuer berechnet (also im KFA zB), da euer Mandant diese aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung wieder von seiner Umsatzsteuerlast abziehen kann. Die Umsatzsteuer stellt ihr eurem Mandanten dann gesondert in Rechnung.

Die Umsatzsteuer fällt aber grundsätzlich immer für eine anwaltliche Tätigkeit an, da ihr ja die Umsatzsteuer wiederum ans Finanzamt abführen müsst.

Hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt :oops:
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen

Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...

Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
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Karin N.
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#9

28.12.2012, 15:41

Oh Mann, mein Kopf ist heute eindeutig nicht zum denken gemacht.
Jetzt bringe ich schon den Zivilprozess mit den OWi-Sachen durcheinander...

:thx für die Erklärung.
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