Einigungsgebühr bei Kostenregelung im Anerkenntnis?
Verfasst: 13.12.2012, 09:24
Hallo an alle wir haben
Folgenden Fall:
Die Hauptsache wurde für erledigt erklärt. Streitig waren nur noch die vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 70,20 €. Das Gericht schlägt der Beklagten vor, diese anzuerkennen.
Weiterhin schlägt das Gericht vor, dass sie sich hinsichtlich der vom Gericht vorzunehmenden Entscheidung gem. § 91 a auf eine Kostentragung einigen, wonach die Klägerin 5 % und die Beklagte 95 % der Kosten trägt. In diesem Fall würden sich die entstehenden Gerichtskosten reduzieren.
Beide Seiten erklärten sich mit der Kostenregelung einverstanden. Die Beklagte hat die vorgerichtlichen Kosten anerkannt. Es erging Anerkenntnisurteil über 70,20 € und die vom Gericht vorgeschlagene Kostentragung.
Weiterhin steht im Anerkenntnisurteil:
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Teils beruht auf einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung.
SW auf 497,40 € festgesetzt.
In der Kostenfestsetzung haben wir dann
die 3100 er Gebühr
die 3104 er Gebühr
und zuzüglich haben wir eine Einigungsgebühr in Ansatz gebracht über einen SW bezüglich der Kostentragung.
Das Gericht meint aufgrund des Anerkenntnisurteils ist keine Einigungsgebühr entstanden. Wir sehen dies etwas anders!?
Wie seht ihr das?
Danke für Eure Hilfe!
Folgenden Fall:
Die Hauptsache wurde für erledigt erklärt. Streitig waren nur noch die vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 70,20 €. Das Gericht schlägt der Beklagten vor, diese anzuerkennen.
Weiterhin schlägt das Gericht vor, dass sie sich hinsichtlich der vom Gericht vorzunehmenden Entscheidung gem. § 91 a auf eine Kostentragung einigen, wonach die Klägerin 5 % und die Beklagte 95 % der Kosten trägt. In diesem Fall würden sich die entstehenden Gerichtskosten reduzieren.
Beide Seiten erklärten sich mit der Kostenregelung einverstanden. Die Beklagte hat die vorgerichtlichen Kosten anerkannt. Es erging Anerkenntnisurteil über 70,20 € und die vom Gericht vorgeschlagene Kostentragung.
Weiterhin steht im Anerkenntnisurteil:
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Teils beruht auf einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung.
SW auf 497,40 € festgesetzt.
In der Kostenfestsetzung haben wir dann
die 3100 er Gebühr
die 3104 er Gebühr
und zuzüglich haben wir eine Einigungsgebühr in Ansatz gebracht über einen SW bezüglich der Kostentragung.
Das Gericht meint aufgrund des Anerkenntnisurteils ist keine Einigungsgebühr entstanden. Wir sehen dies etwas anders!?
Wie seht ihr das?
Danke für Eure Hilfe!