Einigungsgebühr bei Kostenregelung im Anerkenntnis?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Lotte11
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#1

13.12.2012, 09:24

Hallo an alle wir haben

Folgenden Fall:

Die Hauptsache wurde für erledigt erklärt. Streitig waren nur noch die vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 70,20 €. Das Gericht schlägt der Beklagten vor, diese anzuerkennen.

Weiterhin schlägt das Gericht vor, dass sie sich hinsichtlich der vom Gericht vorzunehmenden Entscheidung gem. § 91 a auf eine Kostentragung einigen, wonach die Klägerin 5 % und die Beklagte 95 % der Kosten trägt. In diesem Fall würden sich die entstehenden Gerichtskosten reduzieren.

Beide Seiten erklärten sich mit der Kostenregelung einverstanden. Die Beklagte hat die vorgerichtlichen Kosten anerkannt. Es erging Anerkenntnisurteil über 70,20 € und die vom Gericht vorgeschlagene Kostentragung.

Weiterhin steht im Anerkenntnisurteil:

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Teils beruht auf einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung.

SW auf 497,40 € festgesetzt.

In der Kostenfestsetzung haben wir dann
die 3100 er Gebühr
die 3104 er Gebühr
und zuzüglich haben wir eine Einigungsgebühr in Ansatz gebracht über einen SW bezüglich der Kostentragung.

Das Gericht meint aufgrund des Anerkenntnisurteils ist keine Einigungsgebühr entstanden. Wir sehen dies etwas anders!?

Wie seht ihr das?

Danke für Eure Hilfe!
gkutes

#2

13.12.2012, 09:58

nein, dafür gibt es keine EG
Lotte11
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#3

17.12.2012, 17:29

Hallo GKutes!
Grundsätzlich stimme ich dem zu, ich meine keine EG im Anerkenntnis. Mich stört nur der Satz etwas der im Anerkenntnisurteil steht (siehe Falldarstellung)

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Teils beruht auf einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung.

Viele Grüße
Kuko
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#4

18.12.2012, 18:48

Vermittelnder Vorschlag:
Keine Einigungsgebühr nach dem Hauptsachestreitwert, aber eine Einigungsgebühr nach dem Kostenstreitwert.
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#5

18.12.2012, 21:00

Kuko hat geschrieben:Vermittelnder Vorschlag:
Keine Einigungsgebühr nach dem Hauptsachestreitwert, aber eine Einigungsgebühr nach dem Kostenstreitwert.
Das wäre jetzt auch mein Vorschlag gewesen. Die Formulierung des Gerichts ist ungewöhnlich und nicht ohne Hintergrund mit aufgenommen worden. Dadurch sollte ganz offensichtlich der Einigungsprozess verdeutlicht und verlautbart werden. Eine andere Möglichkeit bleibt praktisch nicht für solch eine Passage. Dann wäre insoweit auch eine EG ansetzbar.
~ Grüßle ~
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