Terminsgebühr für Haupt- und Unterbevollmächtigten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
schachterlteufel
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#1

12.12.2012, 10:00

Hallo ans Forum,

können in folgender Konstellation zwei Terminsgebühren (für HBV und UBV) abgerechnet werden?

1. Termin wird von der HBV wahrgenommen. Zumindest hat diese das vor. Als sie nach einem Inlandsflug im Gericht ankommt erfährt Sie, dass der Termin kurfristig telefonisch abgesetzt worden war.
Nach OLG München, Beschl. v. 13.11.2007 – 1 Ws 986/07 müsste die HBV hier eine Terminsgebühr verdient haben.

Jedoch geht der Fall noch weiter:
2. zu den beiden weiteren Terminen schickt die HBV eine UBV.
In beiden Fällen erschien die Beklagte/deren Vertreter nicht, so dass nach einem ersten VU auch ein zweites VU erlassen wurde.

Nun stellt sich mir die Frage, ob HBV und UBV jeweils eine Terminsgebühr abrechnen können...

Herzlichen Dank für eure Einschätzungen.

Schachterlteufel
rosa

#2

12.12.2012, 10:21

im Gericht ankommt
damit hat HBV die TG verdient
zu den beiden weiteren Terminen schickt die HBV eine UBV.
und damit hat auch der UBV die TG verdient.

m.e. sind beide TG erstattungsfähig
spitzi192
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#3

12.12.2012, 10:23

Hallo,

die Gebühren dürften für HBV und UBV entstanden sein, aber ob sie festsetzungsfähig sind, ist ne andere Frage. Denn es wurden ja "unnötige Kosten" ausgelöst. Ich denke, wenn man sich einmal für Reisekosten oder UBV entschieden hat, dann muss man auch bei der gewählten Linie bleiben, beides dürfte schwierig werden im KFA. Aber versuchen kannst es ja.
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schachterlteufel
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#4

12.12.2012, 10:45

aber Ursache für das Auslösen "unnötiger Kosten" war ja die Beklagtenseite, nicht die Klägerseite...

Schachterlteufel
gkutes

#5

12.12.2012, 10:48

naja, der UBV hätte nicht unbedingt sein müssen, weil für den HBV ja die TG schon entstanden war. Als Gegner würde ich mich da schon dagegen sträuben und die Absetzung verlangen. Bzw versuchen. Mir ist jetzt leider nichts bekannt, dass da schon mal was ausgeurteilt wurde.

Wie ist denn das Verhältnis Reisekosten / Kosten des UBV?
schachterlteufel
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#6

12.12.2012, 11:01

die TG beim HBV war entstanden, das ist richtig.
Aber in den beiden weiteren Terminen war Vertretung der Mandantschaft erforderlich.

Die Reisekosten für beide Termine hätten über den Kosten für den UBV gelegen.
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#7

12.12.2012, 11:56

Wie kommt Ihr darauf, daß die TG beim HBV entstanden ist? Es hat doch gar kein Termin stattgefunden. "Fiktive" TGen für geplatzte Termine gibt es nur in Strafsachen. Die o.g. Entscheidung ist auch in einer Strafsache ergangen. Das kann man nicht einfach übertragen. M.E. sind für die HBV hier nur die Reisekosten abrechenbar.
rosa

#8

12.12.2012, 12:07

Wie kommt Ihr darauf, daß die TG beim HBV entstanden ist? Es hat doch gar kein Termin stattgefunden. "Fiktive" TGen für geplatzte Termine gibt es nur in Strafsachen. Die o.g. Entscheidung ist auch in einer Strafsache ergangen. Das kann man nicht einfach übertragen. M.E. sind für die HBV hier nur die Reisekosten abrechenbar.
ich habe mir die zitierte Entscheidung durchgelesen, aber du hast Recht, darf man nicht übertragen !!
--> ich behaupte das Gegenteil und sage, dass beim HBV aber wegen Kurzfristigkeit die Reisekosten erstattungsfähig sein dürften
sansibar
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#9

12.12.2012, 12:07

:dafuer AB
Grüße - sansibar
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gkutes

#10

12.12.2012, 12:47

oh ja, stimmt, ich hatte nicht aufgepasst wegen der TG. Wenn der Termin nicht stattgefunden hat, gibt es natürlich keine TG. Sorry
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