Einigungsgebühr möglich?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Daisy

#1

05.12.2012, 09:40

Hallo, ich weiß nicht, ob hier Raum für eine Einigungsgebühr ist?

Gegnerischer Anwalt schreibt unseren Mandanten an, und fordert ihn zur Zahlung von 900 Euro auf. Wir schreiben zurück, dass wir ohne Anerkennung einer Rechtspflicht folgenden Vergleich vorschlagen: Zahlung von 900 Euro, Stillschweigen wird vereinbart, sämtliche Ansprüche sind erledigt“. Gegenseite nimmt Vergleich an.

Auf jeden Fall ist ja hier die 1,3 GG angefallen. Wegen der 900 Euro sehe ich zwar keinen Raum für die Einigungsgebühr, aber ich zweifle hinsichtlich der zwei anderen geschlossenen Punkte.
gkutes

#2

05.12.2012, 09:54

hm.. eher nicht, oder? klingt ziemlich nach einem reinen anerkenntnis von euch aus.
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Anahid
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#3

05.12.2012, 09:55

Hmmmm.....also ich find das ehrlich gesagt etwas dünn für eine Einigungsgebühr. Nur weil Stillschweigen vereinbart wurde? "Sämtliche Ansprüche erledigt" hört sich zwar nett an, aber standen denn überhaupt jemals mehr als 900,00 €, die ja jetzt auch wie gefordert gezahlt werden, im Raum?
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Isis90
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#4

05.12.2012, 09:57

Steht denn in dem Vergleich wörtlich drin, dass es sich nicht um ein Anerkenntnis handelt? Wenn es kein Anerkenntnis ist, würde die Gebühr meiner Meinung nach entstehen, da ja die anderen Punkte, die für eine Einigungsgebühr sprechen eindeutig gegeben sind. Aber es stimmt natürlich auch, dass sich das verdächtig nach einem Anerkenntnis von eurer Seite anhört. Sicher bin ich mir da so wie du die Sache schilderst nicht wirklich.
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#5

05.12.2012, 10:02

Ich schließe mich den anderen Meinungen an. Es kommt ja darauf an, in welchen Punkten auch Ihr nachgegeben bzw. verzichtet habt. Rein von der Formulierung her würde ich wohl eher zu einer Einigungsgebühr tendieren, aber dafür müsste man Genaueres wissen.
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Daisy

#6

05.12.2012, 10:11

Mehr ergibt sich leider nicht aus der Akte. Gefordert wurden nur 900 Euro von der Gegenseite. Dann hat Chef mit dem Gegenanwalt telefoniert und danach den Vergleichsvorschlag verfasst. Das Wort "Anerkenntnis" kommt nicht drin vor. Der Gegenanwalt hat geschrieben, dass sein Mandant mit den von uns unterbreiteten Vergleichsvorschlag einverstanden ist und wohin gezahlt werden soll.
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#7

05.12.2012, 12:25

Ein gegenseitiges Nachgeben ist für das Entstehen einer Einigungsgebühr nicht erforderlich. Aber hier wird gezahlt, was gefordert wurde und mehr stand nicht im Raum. Bis auf die Vereinbarung des Stillschweigens über die Angelegenheit und den m.E. unnützen Hinweis darauf, dass sämtliche Ansprüche erledigt sind (obwohl es ja gar keine weiteren gab), ist hier gar nix geregelt.

Ich bin weiterhin der Auffassung, dass eine Einigungsgebühr nicht anfällt.
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Daisy

#8

07.12.2012, 08:29

Okay, vielen Dank für die schnelle Hilfe.
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