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Terminsgebühr bei Erledigung schriftliches Vorverfahren

Verfasst: 04.12.2012, 10:20
von hoschte1
Wir haben hier alle einen Knoten im Kopf wg. Vorweihnachtsstress.
Bitte Hilfe:

Folgendes Problem:

Mandant hat uns nur mit Terminsvertretung beaufragt. (Achtung keine Untervollmacht)
Nach Klageeinreichung wurde schriftliches Vorverfahren angeordnet. Nach erfolgter Ladung hat die Gegenseite nunmehr gezahlt. Es erfolgte übereinstimmende Erledigungserklärung. Beschluss ergangen, dass Gegner Kosten tragen muss.
Nach dem Beschluss hat uns Mandant mit der Kostenfestsetzung beauftragt.
Wir sind uns hier nun nicht einig, ob nunmehr

1. KFA mit 1,2 Terminsgebühr an AG möglich ist? Ich bin der Meinung ja, aber meine Kollegin sagt nein. Ist doch einem Anerkenntnis gleichzustellen, oder?
2. Kann ich gegenüber Mandanten auch die Verfahrensgebühr abrechnen ? Wir mussten uns in Fall einlesen und machen nun die Kostenfestsetzung ?


Bitte Hilfe, falls ihr noch fit seid !!!!!!!!

Re: Terminsgebühr bei Erledigung schriftliches Vorverfahren

Verfasst: 04.12.2012, 13:31
von rosa
wenn die Sache durch Erledigterklärung beendet ist ohne Termin, dann fällt auch keine TG an.

hat euer Mdt diese Erledigterklärung und Klage etc selbst eingereicht?

in welcher Form seid ihr bislang gegenüber dem Gericht in Erscheinung getreten?

Re: Terminsgebühr bei Erledigung schriftliches Vorverfahren

Verfasst: 05.12.2012, 13:34
von hoschte1
Hallo Gong,

leider hatte ich gestern keine Zeit mehr.

Fällt auch keine TG an, wenn vorher schriftliches Verfahren ? Zählt das dann nicht wie Anerkenntnis ? Wir streiten hier immer noch.

Mdt hat Klage und Schriftsätze vor GT selber eingereicht. Die Erledigungserklärung wurde dann durch uns ans Gericht geschrieben.

LG Hoschte1

Re: Terminsgebühr bei Erledigung schriftliches Vorverfahren

Verfasst: 05.12.2012, 13:44
von misspinky1984
hoschte1 hat geschrieben:Fällt auch keine TG an, wenn vorher schriftliches Verfahren ? Zählt das dann nicht wie Anerkenntnis ? Wir streiten hier immer noch.
Ihr braucht Euch nicht zu streiten, bei einer Erledigungserklärung fällt keine TG an, sofern vorab nicht schon mal ein Termin stattgefunden hat. Die Erledigungserklärung ist nicht mit einem Anerkenntnis gleichzustellen.

Re: Terminsgebühr bei Erledigung schriftliches Vorverfahren

Verfasst: 07.12.2012, 17:18
von Kuko
Die Terminsgebühr ist in diesem Fall nicht angefallen.

Für das Einlesen gibt es nur die 3401 VV RVG, also eine halbe Verfahrensgebühr

Re: Terminsgebühr bei Erledigung schriftliches Vorverfahren

Verfasst: 06.05.2013, 15:09
von lessica1991
Kuko hat geschrieben:Die Terminsgebühr ist in diesem Fall nicht angefallen.

Für das Einlesen gibt es nur die 3401 VV RVG, also eine halbe Verfahrensgebühr
Das wäre mir aber neu...
3401 ist nur für Untervollmacht gedacht ?!

Re: Terminsgebühr bei Erledigung schriftliches Vorverfahren

Verfasst: 06.05.2013, 15:56
von Pepples
Das wäre mir aber neu...
Und der Thread schon alt, nämlich aus Dezember. :roll: