Geschäftsgebühr als Schadenersatz einklagen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Damilya
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#1

29.11.2012, 16:25

Hallo an Alle,

ich hab hier einen Fall, der hoch interessant ist.

Wegen Kaufpreisrückzahlung waren wir außergerichtlich und erstinstanzlich für unseren Mandanten tätig. Auch auf der Gegenseite vertrat der Rechtsanwalt seinen Mandanten sowohl außergerichtlich als auch erstinstanzlich. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Gegenseite jedoch wohl „vergessen“, seine außergerichtlichen Gebühren geltend zu machen. Nunmehr, wo das erstinstanzliche Verfahren durch Urteil abgeschlossen ist, die Gegenseite hat voll obsiegt, versuchte er seine außergerichtlichen Kosten zunächst im Rahmen der Kostenfestsetzung geltend zu machen. Das Gericht hat diese Kosten jedoch nicht mit festgesetzt. Nunmehr hat der gegnerische Rechtsanwalt Klage wegen Schadenersatz in Höhe des nicht anrechenbaren Teils der Geschäftsgebühr erhoben.

Ich hatte bislang argumentiert, dass die Geltendmachung des nicht anrechenbaren Teils der Geschäftsgebühr in der Hauptsache hätte geltend gemacht werden müssen. Diese Möglichkeit bestand, wurde jedoch nicht genutzt.

Wenn, wie im vorliegenden Verfahren, die Möglichkeit zur Geltendmachung bestand, so besteht nachträglich nicht mehr die Möglichkeit - mangels Rechtschutzsbedürfnis - diese Kosten in einem selbstständigen Verfahren ge-ltend zu machen.

Dass diese Geltendmachung unterlassen wurde, kann zudem im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht nicht zum Nachteil unserer Mandantschaft gereichen.

Leider habe ich hierzu jedoch keine Rechtsprechung finden können. Vielleicht kann mir da jemand auf die Sprünge helfen.

Viele liebe Grüße und vielen Dank im Voraus :wink1
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Adora Belle
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#2

29.11.2012, 16:36

Hm, was daran nun hochinteressant ist, versteh ich nicht so ganz. Ich denke, daß die Klage möglich ist, soweit ein materiellrechtlicher Anspruch besteht, allerdings die hierfür wiederum entstehenden Kosten nicht notwendig.
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Lämmchen
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#3

29.11.2012, 16:46

:zustimm AB

Die Kosten können nachträglich geltend gemacht werden.
Liebe Grüße

Das Lämmchen Bild
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Damilya
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#4

30.11.2012, 08:09

Die Rechtsschutzversicherung unseres Mandanten sieht das aber anders.
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#5

30.11.2012, 08:21

Damilya hat geschrieben:Die Rechtsschutzversicherung unseres Mandanten sieht das aber anders.
Wieso? Weil sie Deckungschutz für das Verfahren erteilt hat?
Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Für die Kosten, die für die Verteidigung im Verfahren bei Euch anfallen, ist sie einstandspflichtig. Das hat aber nichts damit zu tun, dass die Kosten des Verfahrens hätten vermieden werden können und müssen und damit die Kosten der Gegenseite für das Verfahren nicht notwendig sind.
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#6

30.11.2012, 09:29

Habt Ihr selbst verpaßt, die Kosten mit geltend zu machen? In dem Fall könnte ich mir vorstellen, daß die RSV keine gesonderte Klage decken will.
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#7

30.11.2012, 09:45

Das Rechtsschutzbedürfnis besteht wohl, der Anspruch ist gegeben und wurde wohl (so verstehe ich Dich) nicht erfüllt, als er außergerichtlich geltend gemacht wurde.
Allein die Kosten, welche jetzt durch die Klage entstehen, wurden u.U. auch dadurch verursacht, dass diese in der ursprünglichen Klage neben der Hauptsache nicht geltend gemacht wurden, denn dort wären sie nicht entstanden, da Nebenkosten keine Streitwerterhöhung bewirken.
Sollte es jetzt aber so sein, dass die Gegenseite die Kosten der außergerichtlichen Vertretung nach Abschluss des ersten Verfahrens zunächst außergerichtlich geltend gemacht ist und deren Einziehung an Deiner Weigerung gescheitert ist, obwohl angesichts des vorausgegangenen Urteils feststeht, dass der Beklagte die Kosten auch zu zahlen hat, dann hattet ihr Gelegenheit, die Forderung auszugleichen, bevor deswegen Verzug eingetreten ist. Der (erneute) Verzug geht dann auf die vorgerichtliche Weigerung zurück und in dem Fall sind auch die Kosten der zweiten Klage als Verzugsschaden von Euch zu tragen.
M.E. steht in dem Fall wegen Deiner Weigerung auch ein Regressanspruch Eures Mandanten gegen die Kanzlei ins Haus.
Und noch ein Hinweis: Dieser Regressanspruch verjährt nicht in der kurzen Zeit (3 Jahre), solange Ihr den Mandanten nicht über dessen Bestehen belehrt.
Arbeite seit fünf Jahren sehr zufrieden mit der Ol§Ro - Freeware.
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#8

30.11.2012, 11:05

Die Gegenseite hat erstmals, nachdem das Urteil bereits vorlag, versucht, im Kostenfestsetzungsverfahren die außergerichtlichen Kosten geltend zu machen. Wie oben beschrieben, hat das Gericht diese jedoch nicht festgesetzt. Danach erfolgte zunächst eine außergerichtliches Schreiben des Gegners und sodann die neue Klage auf Erstattung des nicht anrechenbaren Teils der Geschäftsgebühr. Selbstverständlich haben wir unsere außergerichtlichen Kosten seinerzeit für uns gegen die Gegenseite geltend gemacht. Da die Gegenseite im ersten Verfahren jedoch voll obsiegt hat, spielt dies keine Rolle.

Vielen Dank jedenfalls schonmal für Eure Antworten.
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Damilya
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#9

30.11.2012, 11:08

Hier hatte ich gelesen, dass eine nachträgliche Geltendmachung wohl nicht mehr möglich ist:

"Oftmals wird genau dieser Nebenantrag vergessen. Wenn aber in dem geführten Hauptsacheverfahren (und evtl. in der Berufungsinstanz) die Möglichkeit bestanden hat, diese anrechnungsfreie Geschäftsgebühr mit einzuklagen, so besteht nachträglich nicht mehr die Möglichkeit, mangels Rechtschutzsbedürfnis, diese Kosten in einem selbstständigen Verfahren geltend zu machen."

Quelle: https://www.xing.com/net/jura/fragen-un ... t-37772505" target="blank
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#10

30.11.2012, 11:34

1. Wer ist die Frau?
2. Warum verläßt Du Dich auf eine völlig aus der Luft gegriffene, ungeprüfte und durch nichts belegte Aussage bei Xing?

Ihr wart also Kläger, die Gegenseite Beklagte. In dem Fall stellt sich ja nun die Frage, ob bei denen überhaupt ein materiellrechtlicher Anspruch auf Erstattung der GG besteht.
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