Gegenstandswert erbausschlagung???

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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vero1980
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#1

29.11.2012, 14:12

Habe mal wieder ein Prob.

haben hier eine Erbangelegenheit bei der die Schwester von Mandant die Beerdigung etc. organisiert hat, obwohl Mdt mit der Vorgehensweise nicht einverstanden war. dies haben wir auch gegenüber der Gegenseite mitgeteilt und gebeten, ein nachlassverzeichnis zu erstellen, um zu ersehen, ob die Kosten für Beerdigung aus dem Nachlass gezahlt werden können. Die schwester hat durch ihren RA mitteilen lassen, dass sie dies nicht könnte, da es noch weitere Erben gibt (?) und sie zwecks kosten für die Beerdigung unserem Mandant in rechnung stellen lässt.

jetzt hat sich die Gegenseite gar nicht mehr gemeldet und die Ausschlagungsfrist rückte näher. haben unseren Mandanten insoweit aufgeklärt, wie und wo er ausschlagen kann bzw. welche Folgen eine ausschlagung hat.

nun soll ich laut cheffe die Ausschlagung abrechnen!!!

Ich habe hier aber gar keine Info, ob und wieviel Erbmasse vorhanden? gibt es da einen Regelwert?
Oder wäre es besser einfach nur eine Beratung abzurechnen.

Vielen Dank für infos..

lG vERO
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
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#2

29.11.2012, 14:52

Der Wert der Ausschlagung bei einem überschuldeten Nachlass beträgt lt. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> 1.000,00 € (20. Aufl., S. 1780, Rn. 174). Da es hier keinen Hinweis über die Nachlasshöhe gibt, würde ich im Zweifelsfall nach dem Auffangstreitwert von 4.000,00 € abrechnen. Eine Beratung würde ich hier nicht abrechnen, da Ihr ja schon nach außen tätig geworden seid, Geschäftsgebühr ist somit schon entstanden.
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