Prozesskostenhilfe

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Linda 93
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#1

25.11.2012, 20:36

Hallo, und zwar muss ich morgen eine Prozesskostenhilfe abrechnen und das habe ich noch gar nicht gemacht. Vielleicht könnt Ihr mir helfen;)

Wir vertreten zwei Mandanten und haben eine Klage erhalten wegen einer Räumung. Anschließend haben wir die Verteidigungsanzeige geschrieben und den Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Danach haben wir die Klageerwiderung und die Begründung des PKH-Antrages. PKH wurde auch für beide Mandanten bewilligt und anschließend hat das Amtsgericht eine Güteverhandlung angeordnet. In der Verhandlung ist ein Vergleich geschlossen worden, der auch nicht widerrufen worden ist.

Muss ich nun eine 1,6 VG, gem. Nr. 3100, 1008 VV, § 49 RVG, nehmen?
Sowie eine 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG
& Eine Einigungsgebühr nach der Nr. 1000 oder nach der Nr. 1003 VV RVG nehmen?
Anschließend PTE gem. Nr. 7002 VV RVG sowie Fahrtkosten gem. Nr. 7003 VV RVG und Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV RVG und UST
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sunshine24
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#2

25.11.2012, 20:44

Von den Gebühren her ist es richtig.
Was die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld angeht, kommt es auf die Beiordnung an. Wenn ihr nämlich zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Hauptbevollmächtigten beigeordnet worden seid, kannst du die Fahrtkosten nicht gegenüber dem Gericht geltend machen. Die Kosten holst du dir dann bei der Mandantschaft.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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#3

25.11.2012, 20:45

Edit: Alle Gebührenwerte sind aus der § 49er-Tabelle zu nehmen ...
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#4

25.11.2012, 20:46

Ok, gut danke und was ist mit der Einigungsgebühr muss ich die nach der Nr. 1000 VV RVG oder nach der Nummer 1003 VV RVG abrechnen?
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#5

25.11.2012, 20:48

Da nimmst du die Nr. 1003 - 1,0 Einigungsgebühr
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#6

25.11.2012, 20:50

Vielen Dank;)
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Gruftie
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#7

25.11.2012, 20:52

Ähm...ich hätte da noch eine Frage: Haben Eure Mandanten PKH mit Ratenzahlung bewilligt bekommen?
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
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#8

25.11.2012, 20:53

Ja haben sie
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Gruftie
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#9

25.11.2012, 20:59

Wenn sie PKH mit Ratenzahlung bewilligt bekommen haben, dann stellt man den Antrag aus Tabelle gemäß § 49 RVG und gleichzeitig aus Tabelle gemäß § 13 RVG (Wahlanwaltskosten), um sodann auch die Differenz der Gebühren zu erhalten.
Die Gebühren aus der Tabelle gemäß § 49 RVG erhält man sofort nach Beendigung des Rechtsstreits aus der Staatskasse; die Gebühren aus § 13 RVG erhält man, wenn Mandant weitere Raten gezahlt hat.
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#10

25.11.2012, 21:08

Das heißt ich muss zwei Anträge stellen? Aber mit den selben Gebühren nur einmal aus § 49 RVG und einmal aus § 13 RVG habe ich das richtig verstanden?
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