Verfahren mit außerger. Vergleich und Klagerücknahme

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Sanya
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#1

21.11.2012, 11:08

Hallo Ihr Lieben,

ich hätte mal gerne Eure Meinung gehört, ob ich mit meinem Abrechnungsentwurf richtig liege. Folgender Sachverhalt: Gegner (Vermieter) verlangt außergerichtlich von unseren zwei Mandanten (Mieter) die Zustimmung zu einer modernisierungsbedingten Mieterhöhung. Wir widersprechen dem Erhöhungsverlangen zunächst außergerichtlich. Daraufhin klagt der Vermieter. Das Gericht ordnet die Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens an. Die beteiligten RAe schließen dann einen Vergleich ohne Beteiligung des Gerichts. Protokolliert wird der Vergleich nicht. Die RAe haben dabei ausschließlich schriftlich korrespondiert. Die Klage wird sodann vereinbarungsgemäß zurückgenommen.

Zunächst der Streitwert: 12 x Wert der Mieterhöhung, richtig?

Ich würde nun abrechnen:

Geschäftsgebühr Nr. 2300 1,6
Verfahrensgebühr Nr. 3100 1,6
Anrechnung -0,75
Terminsgebühr Nr. 3104 1,2
Einigungsgeb., ger. Verf. Nr. 1003,1000 1,0
PTA

Die Terminsgebühr habe ich deshalb drin, weil nach Anmerkung 1 Abs. 1 zu Nr. 3104 VV RVG die Terminsgebühr auch entsteht, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wurde. Das trifft hier zu, oder? Könnt Ihr mir Beispiele nennen für Verfahren, für die die mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist, demnach diese Regelung nicht gilt? Im Vergleich wurde noch geregelt, dass die vereinbarte Mieterhöhung erst wirksam wird, wenn der Vermieter die ausstehenden Nebenkostenabrechnungen vorgelegt hat. Da dies aber bereits im gerichtlichen Schriftwechsel Thema war, liegt hier keine Einigung über nicht rechtshängige Ansprüche vor, oder?

Ich bedanke mich schonmal für Eure Hilfe! :thx
Clarissa
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#2

21.11.2012, 11:24

Meiner Meinung nach bekommst Du die 1,2 TG gem. der von Dir benannten Anmerkung.
Ich bin mir nur nicht 100%ig sicher da der Vergleich vom Gericht nicht protokolliert wurde..

Eine mündiche Verhandlung ist z. B. dann nicht vorgeschrieben wenn ein schriftliches Verfahren angeordnet wird. § 495a ZPO
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Adora Belle
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#3

21.11.2012, 11:29

§495a ist Ausnahmevorschrift, in Zivilsachen ist die mV grundsätzlich ja gerade vorgeschrieben. Es gibt FGG-Sachen, die nur aus Antrag und schriftlicher Entscheidung bestehen. Dort kann keine mV vermieden werden, also auch keine TG nach der Vorschrift entstehen. Die Rechtsprechung zählt auch Familiensachen dazu, weil dort keine mV, sondern ein Erörterungstermin stattfinden soll.

Eine Einigung über nichtrechtshängige Ansprüche sehe ich nicht. Vielmehr eine Bedingung für die Wirksamkeit des Vergleichs, so daß die EG erst mit Bedingungseintritt entsteht.
Sanya
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#4

21.11.2012, 12:58

@Clarissa: In Anmerkung 1 Abs. 1 zu Nr. 3104 VV RVG steht nur "schriftlicher Vergleich". Und den haben wir ja. Von Protokollierung ist da keine Rede. Daher gehe ich davon aus, dass die Terminsgebühr entstanden ist.
@Adora: Ja, ich denke auch, dass ich hier nur die 1,0 Einigungsgebühr habe.

Super, dann scheint das ja richtig zu sein, was ich da fabriziert habe und ich bin gewappnet, falls die RSV meckert! :twisted:

Danke auch für Eure Hinweise zur vorgeschriebenen mündichen Verhandlung!
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