Hallo Alle!
Also irgendwie hab ich nen Brett vorm Kopf
Abgerechnet werden soll ein Mehrvergleich. Er Mehrwert des Vergleichs führt jedoch nicht zu einem Gebührensprung. Beispiel: Wert des Rechtsstreits € 3.200,00, Mehrwert € 200,00 = Wert des Vergleichs € 3.400,00.
Da fällt doch wegen § 15 III RVG keine zu berechnete 0,8 Verfahrens- und 1,5 Einigungsgebühr mehr an bzw. egeben einen Nullwert, oder????
Vielen lieben Dank!
Mehrvergleich - KEIN Gebührensprung
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
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Wieso ergibt das einen Nullwert?
1,0 EG 1003 RVG nach 3200 € = 217 €
1,5 EG 1000 RVG nach 200 € = 37,50 €
§ 15 RVG beachten. Höchstgebühr 1,5 nach 3400 = 325,50 € - was hier nicht erreicht wird
und genauso sieht es auch mit der 1,3 VG und der 0,8 VG aus. Wobei da durch die Deckelung des § 15 RVG nix übrig bleibt.
1,0 EG 1003 RVG nach 3200 € = 217 €
1,5 EG 1000 RVG nach 200 € = 37,50 €
§ 15 RVG beachten. Höchstgebühr 1,5 nach 3400 = 325,50 € - was hier nicht erreicht wird
und genauso sieht es auch mit der 1,3 VG und der 0,8 VG aus. Wobei da durch die Deckelung des § 15 RVG nix übrig bleibt.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.