KFA nach §§ 103 oder 788 bei Erinnerung in ZV

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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niva
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#1

19.11.2012, 10:40

Wir haben in einer ZV-Sache Erinnerung eingelegt und der Schuldner hat die Kosten zu tragen.

Da heute mein erster Tag nach dem Urlaub ist, ist mein Kopf noch nicht ganz da, also frage ich mich, ob ich hier einen KFA nach § 103 oder nach § 788 stellen muss.

788 betrifft ja eher die Kosten der ZV an sich, aber zählt da die Erinnerung zu? Andererseits steht ja beim 103 "auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels"?
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tiko73

#2

19.11.2012, 14:16

Hm, ich würde ja zu 103 tendieren, da für mich in den 788 nur die originären ZV-Gebühren gehören :-) - ist aber nur ein Bauchgefühl und daher ohne pengpeng.
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misspinky1984
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#3

19.11.2012, 14:36

Die Tätigkeit in einem Verfahren über die Erinnerung gehört - meines Erachtens - gebührenrechtlich zur ZV; § 19 Abs. 2 RVG. Ich würde daher zur Kostenfestsetzung gem. § 788 ZPO tendieren.
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
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Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
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niva
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#4

19.11.2012, 15:32

:thx
Mein Bauchgefühl stimmt auch eher zur 788. Dann werde ich mal die versuchen.
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niva
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#5

19.11.2012, 15:35

Ich hab mir hier ganz umsonst Gedanken gemacht, RA-Micro schreibt im Text dann einfach §§ 103 ff, 788 ZPO.
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