Farbkopien

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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bettyblue
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#1

09.11.2012, 09:53

Hallo, ich stehe mal wieder völlig auf dem Schlauch, wir haben Farbkopien im Kostenfestsetzungsantrag angegeben (RA Micro) als Auslagen. Jetzt schreibt das Gericht "Derzeit ist nicht ersichtlich, aus welcher Vorschrift Sie die Ersattungsfähigkeit von Farbkopien herleiten. Es fehlt die Angabe eines Gebühren- bzw. Auslagentatbestandes des RVG."

Was will das Gericht?

Vielen Dank für eine Antwort und schönes WE.
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Anahid
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#2

09.11.2012, 10:08

Die Erstattungsfähigkeit von Kopien ergibt sich aus Nr. 7000 RVG. Farbkopien ist jetzt ein bißchen dünn. Habt Ihr die Kopien auswärts fertigen lassen? Habt Ihr die selbst in Eurem Haus gefertigt? Davon abgesehen, dass ich der Meinung bin, dass es nicht darauf ankommt, ob es Farbkopien oder Schwarz/Weiß-Kopien sind. Die Frage ist, ob eine Erstattung gemäß den Vorschriften des RVG gegeben ist. Dafür fehlt hier jeder Sachvortrag. Nur weil es "Farb"kopien sind, sind die nicht automatisch zu erstatten.
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Spiderman
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#3

09.11.2012, 10:20

Des Weiteren stellt sich die ermessensfrage, ob nicht auch schwarz weiß kopien gereicht hätten.....
Eine Spinne zu sehen ist nicht das Problem. Schlimm wird's erst, wenn sie nicht mehr zu sehen ist... :lol: :mrgreen:
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ellimorelli
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#4

09.11.2012, 10:40

m. E. gibt es im RVG keine gesonderen Gebühren oder Pauschalen für Farbkopien. Mit der Reformierung des RVG zum 01.07.2013 sieht das allerdings anders aus :wink:
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