HILFE :( Geschäftsgebühr auf 3317 anrechnen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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PrincessLD
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#1

07.11.2012, 15:39

Ich hoffe mir kann jemand helfen :(

Habe schon sehr viel nachgelesen aber irgendwie find ich einfach nichts...

Waren außergerichtlich tätig...sprich haben Gegner aufgefordert die Forderung unseres Mandanten zu begleichen.
Danach ging uns die Mitteilung des Insolvenzverwalters zu, dass Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Wir haben Forderungsanmeldung vorgenommen und werden auch das Verfahren weiterhin im Insolvenzverfahren begleiten (also 3317!?)

Muss hier eine Anrechnung der Geschäftsgebühr erfolgen ? Wenn ja, WO steht das ?

Danke im Voraus !!
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Anahid
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#2

07.11.2012, 16:31

Nein, musst Du nicht anrechnen.
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#3

07.11.2012, 16:41

Und wo steht das ? :(
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#4

07.11.2012, 16:52

Lies Dir mal die Vorbemerkung 3 Abs. 4 durch. Da steht eindeutig, dass die Anrechnung auf ein gerichtliches Verfahren anzurechnen ist. Damit ist aber ein Mahn- oder Klageverfahren gemeint. Das Insolvenzverfahren wird zwar vor Gericht geführt, ist aber nicht als "gerichtliches Verfahren" in diesem Sinne zu betiteln. Im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> finde ich keinen expliziten Hinweis darauf, dass es nicht angerechnet wird, genausowenig, dass es anzurechnen wäre. Ich habs bisher nie angerechnet und es wurde auch nie durch RSV oder sonst irgendjemanden bemängelt.
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#5

07.11.2012, 16:57

Hi,
im Zweifel Vorbem. 3 sowie §§ 16-18 RVG checken (schaff ich leider grad nicht selbst, sorry)
Ich meine da steht nix von einer Anrechnung drin, ich meine aber auch, dass es hier einen schon mal einen Thread dazu gab.

LG
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#6

07.11.2012, 17:01

Dankeschön :) :)
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#7

15.04.2013, 15:19

Ich greife das Thema nochmal kurz auf weil ich ebenfalls ins Grübeln kam.
Habe mir mal im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> (19. Auflage) die Kommentierung zur Vorbemerkung 3 Abs. 4 angesehen.

Dort steht unter Rdnr. 187 :
"Die Anrechnung nach VV Vorb. 3 Abs. 4 erfolgt nur auf eine Verfahrensgebühr. Dabei ist jede Verfahrensgebühr, die von Teil 3 erfasst wird, ab auch nur eine des Teils 3, anrechnungsfähig, also z.B. auch
- eine Verfahrensgebühr im Insolvenzverfahren gem. VV 3313 ff. oder
...."

Ich verstehe das so, dass die GG auch auf eine 3317 oder eine 3320 (wie gerade in meinem Fall) angerechnet werden muss.
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#8

15.04.2013, 16:34

Nu hast Du mich auch ins Grübeln gebracht Geniesserin. Ich hab mir den Gerold gezogen und gewälzt.

Außerdem hab ich dann auch nochmals im Internet gestöbert. In den meisten Beiträgen geht es allerdings nur darum, dass eine außergerichtliche Tätigkeit im Insolvenzverfahren, die nach 2300 abgerechnet wird, auf die VG anzurechnen ist. http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=3885 http://www.iww.de/rvgprof/archiv/insolv ... nen-f22326

Bei weiterem Stöbern hab ich dann das hier gefunden, wo ein Rechtsanwalt die Aussage trifft, dass tatsächlich die GG anzurechnen ist. http://www.frag-einen-anwalt.de/Fragen- ... 55753.html

Also ist die GG wohl doch auf die VG anzurechnen :oops: :frust
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#9

16.04.2013, 08:29

So ganz einleuchten will mir das auch nicht, schließlich bleibt bei einer Forderungsanmeldung dann gar nichts von der Gebühr übrig (die P+T mal außen vor gelassen).

Auch wenn es nicht so aussagekräftig wie der Gerold ist, im "RVG für Anfänger" ist ebenso angerechnet worden. Dort ist es allerdings als Beispiel aufgegriffen, dass bei einer 0,5 VG auch nur 0,5 GG angerechnet werden können. Aber auch da würde ich mal von der Richtigkeit der Anrechnung ausgehen.

Ich finde das auch :frust, habe auch schon überlegt, ob man dabei verschiedene Gegenstände annehmen könnte, aber so richtig "schmecken" tut mir die Variante auch nicht.
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