Auskunftsanspruch Versicherung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Naturini
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#1

30.10.2012, 13:28

Oh man ich muss schon wieder nerven. Haben hier eine Sache wo der Mdt folgendes Schreiben erhalten hat:

... müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass wir die fälligen Auseinandersetzungsguthaben aufgrund des im Vertrag vorgesehen Liquiditätsvorbehalts nicht in einem Betrag ausbezahlen können.

Den Bericht über die Prüfung der Ermittlung des Abfindungsguthabens der atypisch stillen Gesellschafter, die ihre Beteiligung zum XX gekündigt haben, können Sie nach vorheriger Terminabsprache in der Räumen der XXX einsehen. Einsicht kann nur ein RA, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater nehmen.

So wir hatten dann AE gemacht und die Gegenseite hat dann mitgeteilt, dass sie uns keine Unterlagen auch nicht den oben genannten Bericht zukommen lassen können sondern, dass meine Chefin extra zur Einsicht nach Hamburg fahren muss. Sie will von mir jetzt wissen, ob das tatsächlich so ist bzw., ob unser Mandant einen Rechtsanspruch hat und eventuell auf Auskunft klagen könnte bzw. welche Kosten so eine Klage aufwerfen würde.
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Anahid
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#2

30.10.2012, 13:39

Deine Chefin will von Dir wissen, ob der Mandant einen Rechtsanspruch hat? Öhm....das zu prüfen wäre ja wohl eher ihre Aufgabe.

Bezüglich des Streitwerts würde ich sagen, dass man den Wert des Auseinandersetzungsguthaben ansetzen kann und wenn der nicht bekannt ist, bleibt halt immer nur der Auffangstreitwert des § 23 III RVG (hier: 4.000,00 €). Aber wie hoch das Gericht dann letztendlich den Wert ansetzt, kannst Du gar nicht sagen, sodass eine verlässliche Auskunft über die Gebühren m.E. gar nicht getroffen werden kann.
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#3

30.10.2012, 13:53

Es ist durchaus üblich, dass z. B. im Gesellschaftsvertrag vertraglich vereinbart wird, wie, wo und durch wen Geschäftsunterlagen usw. eingesehen werden dürfen. Hierzu müsste die Chefin die dem Auskunftsanspruch zugrunde liegenden Verträge prüfen. Für eine Auskunftsklage sehe ich derzeit keinen Anlass, da die Auskunft nicht verweigert, sondern nur die Art der Auskunftserteilung von der Gegenseite vorgegeben wird und solange diese der mit dem Mdt. getroffenen Vereinbarung entspricht, geht das m. E. in Ordnung. Allein der Umstand, dass die Reise nach Hamburg für die Chefin zeitaufwändiger ist, als wenn sie die Unterlagen ins Büro geschickt bekommt, ist kein Klagegrund.
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#4

30.10.2012, 20:11

Ein Blick in den Vertrag erleichtert die Rechtsfindung....

Sollte die Frau Kollegin eigentlich wissen.
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#5

30.10.2012, 21:21

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Vielen Dank,

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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
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