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Ich hab mal eine Frage zwecks evtl. Terminsgebühr...
Der Sachverhalt ist folgender:
Es geht um ein Beschwerdeverfahren in einer Kindschaftssache und ich möchte einen Kostenfestsetzungsantrag stellen.
Es ist eine Entscheidung in Beschlussform ergangen, ohne mündliche Verhandlung. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 3.000 € festgesetzt.
Wird nun neben der 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG auch die 1,2 Terminsgebühr in Ansatz gebracht? Wenn ja, mit welcher Nummer?
Ich bitte um Mitteilung der Lösung, gerne auch unter Angabe der entsprechenden Belege im Gesetz.
Schonmal vorab danke!
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