Beratungshilfe in Strafsachen + Akteneinsicht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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suzette
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#1

24.10.2012, 13:58

Das Gericht schreibt uns:

In Angelegenheiten des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts kann nur Beratung gewährt werden (§ 2 Abs. II BerHG). Dies setzt voraus, dass sich der Rechtsanwalt noch nicht zur Strafakte legitimiert hat. Um Vorlage einer entsprechenden Erklärung wird gebeten.

Meine Frage: wie beantragt man denn Akteneinsicht, ohne sich zu legitimieren?

Kann man schreiben "In dem Ermittlungsverfahren gegen Herrn XY zeige ich an, dass der Beschuldigte mich beauftragt hat, Akteneinsicht zu nehmen. Mit diesem Gesuch ist ausdrücklich noch keine Legitimation als Verteidiger verbunden. Nach Akteneinsicht wird sich der Beschuldigte gegebenenfalls zur Sache einlassen" ?

Vielleicht hat ja jemand schon einen geeigneten Mustertext.
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#2

24.10.2012, 14:27

Tscha. Das beißt sich halt in den Schwanz. Du bekommst überhaupt nur als Verteidiger Akteneinsicht. In dem Moment, wo Du mitteilst, nicht als Verteidiger bevollmächtigt zu sein, wirst Du die Akte nicht erhalten. Die Vollmacht kann allenfalls im Innenverhältnis auf die AE beschränkt werden. Insofern sind das BerH-Recht und das Strafprozeßrecht nicht aufeinander abgestimmt.

Ich hab damit praktisch noch keine Probleme gehabt. Würde dem RPfl hier allerdings schreiben, daß unter den geforderten Voraussetzungen eine AE nach der StPO nicht möglich ist, weshalb der Anwalt sich selbstverständlich als Verteidiger zur Akte melden muß, der BerH-Mandant allerdings den Auftrag auf die AE-Nahme beschränkt hat.
suzette
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#3

24.10.2012, 16:40

danke, das versuche ich mal.

Zum Glück stellt sich von den Amtsgerichten, mit welchen wir öfter zu tun haben, nur ein einziges so sperrig. Das hat bzgl. BerH wegen jeder Kleinigkeit was zu nörgeln. Mir graust es schon immer, wenn ich dort einen BerH-Antrag einreichen muss.

Bei allen anderen gehen auch die AE-Kosten problemlos durch.
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