ich bin die Neue & lege gleich mal los!
![Sehr glücklich :-D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)
Wir haben für unsere Mandantin 3 Abmahnungen nebst Unterlassungs- & Verpflichtungserklärung an 3 verschiedene Gegner versandt. Dabei jedem eine 1,3-Geschäftsgebühr in Rechnung gestellt. Die haben wir natürlich nie bekommen und möchten jetzt, nachdem das Verfahren beendet worden ist (unsere Mandantin hat das Verfahren verloren, sie war Klägerin), diese Geschäftsgebühren von unserer Mandantin einfordern.
Können wir 3 x 1,3 GG Nr. 2300 in Rechnung stellen oder nehme ich 1 x 2,5 GG Nr. 2300? 3 x 1,3 geht wahrscheinlich nicht...
Dann wäre da noch das Problem, dass unsere Mandantin unser Zeithonorar nicht bezahlen möchte. Wir wollten nun eine Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG beantragen, aber das geht doch nur, wenn die Mandantin vorher eine Kostenrechnung nach § 10 RVG von uns erhalten hat. Dies ist hier aber nicht der Fall.
Kann man das noch nachholen? Also ihr jetzt noch eine RVG-Rechnung (VG + TG + TKE + USt.) schicken?
Vielen Dank schon mal für's Lesen!
![Smilie :-)](./images/smilies/icon_smile.gif)
P.S. Sorry, falls das Thema schon existiert. Ich habe vorher geschaut, aber nichts passendes finden können.