Hallo liebe Mitstreiter,
kann mir bitte jemand sagen ob diese Abrechnung richtig ist?
Es gab ein Gerichtsverfahren in welchem nicht rechtshängige Ansprüche mit verglichen wurden, der Streitwert wurde für das Verfahren auf EUR 3.360,- und für Mehrwert des Vergleichs auf EUR 500,- vom Gericht festgesetzt.
Jetzt habe ich einen Artikel aus „Fokus Familienrecht“ vor mir liegen, in welchem steht, dass das OLG Celle bei einem sog. Mehrvergleich wie folgt entschieden hat: 1,3 VG aus Gesamtstreitwert (inkl. Vergleich), 1,2 TG aus gesamten Streitwert, 1,0 EG für rechtshängige Ansprüche und 1,5 EG für nicht rechtshängige Ansprüche (abgeglichen nach § 15 III RVG)
Unser Gerichtsverfahren war aber ein stinknormales Zivilrecht, kein Familienrecht.
Gegenstandswert: Klageverfahren: EUR 3.360,00
Vergleichsmehrwert: EUR 500,00
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
aus EUR 3.860,00 EUR 318,50
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
aus EUR 3.360,00 EUR 282,10
0,8 Verfahrensdifferenzgebühr Nr. 3101 VV RVG
aus EUR 500,00 EUR 36,00
beschränkt auf 1,3 aus EUR 3.860,00
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG
aus EUR 3.860,00 EUR 294,00
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG
aus EUR 3.360,00 EUR 282,10
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1005 VV RVG
aus EUR 500,00 EUR 67,50
(geprüft nach § 15 III RVG)
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG EUR 20,00
zzgl. Mehrwertsteuer
Oh, jetzt ist es aber schon spät geworden und sicher keiner mehr da … also ich wünsche erst mal ein schönes WE und bis Montag und vielen Dank im Voraus für Eure Mithilfe, Karina63
Abrechnung Mehrvergleich
- Rumpelstilzchen
- Kennt alle Akten auswendig
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Ich würde so abrechnen:
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
aus EUR 3.860,00 EUR 318,50
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG
aus EUR 3.860,00 EUR 294,00
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG
aus EUR 3.360,00 EUR 282,10
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1005 VV RVG
aus EUR 500,00 EUR 67,50
(geprüft nach § 15 III RVG)
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG EUR 20,00
zzgl. Mehrwertsteuer
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
aus EUR 3.860,00 EUR 318,50
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG
aus EUR 3.860,00 EUR 294,00
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG
aus EUR 3.360,00 EUR 282,10
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1005 VV RVG
aus EUR 500,00 EUR 67,50
(geprüft nach § 15 III RVG)
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG EUR 20,00
zzgl. Mehrwertsteuer
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus 3.360,00 EUR
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 VV RVG aus 500,00 EUR
Abgleich nach 15 III
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus 3.860,00 EUR (sofern nicht lediglich eine reine Protokollierung stattfand - dann aus 3.360,00)
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG aus 3.360,00 EUR
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1005 VV RVG aus 500,00 EUR
Abgleich nach 15 III
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG
zzgl. Mehrwertsteuer
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 VV RVG aus 500,00 EUR
Abgleich nach 15 III
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus 3.860,00 EUR (sofern nicht lediglich eine reine Protokollierung stattfand - dann aus 3.360,00)
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG aus 3.360,00 EUR
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1005 VV RVG aus 500,00 EUR
Abgleich nach 15 III
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG
zzgl. Mehrwertsteuer
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Guten Morgen liebe Mitstreiter
und vielen Dank für Eure Hilfe. Eigentlich hatte ich meine Abrechnung auch so gemeint, wie es Liesel geschrieben hat. Nur leider falsch rübergebracht, lag wohl schon am nahenden WE, dass ich mit meinen Gedanken wo anders war ...
Liebe Grüße Karina
und vielen Dank für Eure Hilfe. Eigentlich hatte ich meine Abrechnung auch so gemeint, wie es Liesel geschrieben hat. Nur leider falsch rübergebracht, lag wohl schon am nahenden WE, dass ich mit meinen Gedanken wo anders war ...
Liebe Grüße Karina
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Die Aufgabe, die ich jetzt nicht habe,
werde ich können, wenn ich sie habe!
![38](https://www.foreno.de/app.php/sam/?mode=smilie&sam_id=38)
Die Aufgabe, die ich jetzt nicht habe,
werde ich können, wenn ich sie habe!
Kurze Nachfrage zur 1,2 Terminsgebühr:Liesel hat geschrieben:1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus 3.360,00 EUR
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 VV RVG aus 500,00 EUR
Abgleich nach 15 III
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus 3.860,00 EUR (sofern nicht lediglich eine reine Protokollierung stattfand - dann aus 3.360,00)
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG aus 3.360,00 EUR
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1005 VV RVG aus 500,00 EUR
Abgleich nach 15 III
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zzgl. Mehrwertsteuer
Ich dachte immer, bei einem Mehrvergleich nimmt man bei der Berechnung der Terminsgebühr immer den gesamten Streitwert an und nicht nur den Streitwert des Rechtsstreits.
Wann nimmt man denn bei einem gerichtlichen Mehrvergleich zur Berechnung der Terminsgebühr nur den Verfahrensstreitwert an?
![Mit den Augen rollen :roll:](./images/smilies/icon_rolleyes.gif)
- Liesel
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Es kommt darauf an, ob über den "Mehrwert" im Termin erörtert wurde. Erfolgte hinsichtlich des nicht anhängigen Anspruches lediglich eine reine Protokollierung, gibt es für diesen Teil keine TG.
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- Anahid
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Dann, wenn über den mehrverglichenen Betrag nicht verhandelt wurde, sondern dieser lediglich protokolliert wurde (kommt schonmal vor, dass die Vergleichsverhandlungen bereits außergerichtlich schriftlich geführt werden und man da schon beschließt, einen Mehrbetrag zu protokollieren - ist aber in der Regel eher selten).
![Flohbeutel :katze2](./images/smilies/katze2.gif)
![Smilie-mit-Katze :katze1](./images/smilies/katze1.gif)