ArbG Beschluss mit zwei Gegenstandswerten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Susa39
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#1

09.10.2012, 11:17

Hallo Zusammen,

ich hab noch mal eine Frage und bräuchte noch mal Eure Hilfe....

Es geht um ein Beschlussverfahren vor dem ArbG (Beteiligte Betriebsrat und Unternehmen) wegen der Erstattung von Seminarkosten (zwei Seminare - zwei Anträge in der Antragsschrift), in dem wir den Antragsteller vertreten
.
Im Juni wurde ein gerichtlicher Vergleich geschlossen:

1. Die Seminarkosten aus dem 1. Antrag werden vom Unternehmen übernommen
2. Das Seminar aus dem 2. Antrag soll erst nach Beendigung des parallel laufenden Wahlanfechtungsverfahrens stattfinden
3. Das Verfahren ist erledigt
4. Widerrufsvorbehalt des Antragsgegners

Dann wurde der Vergleich ca. 2 Wochen später tatsächlich widerrufen und wir haben drei Monate später den Antrag zurückgenommen.

Nun haben wir den GW-Beschluss bekommen, in dem es heißt, dass der GW wie folgt festgesetzt wird:

für den Antrag zu 1.) aus der Antragsschrift auf € 3.000,00
für den Antrag zu 2.) aus der Antragsschrift auf € 3.000,00

Muss ich das jetzt quasi getrennt abrechnen? Also einmal für den ersten Antrag und einmal für den zweiten? Oder darf ich die Werte auf € 6.000,00 zusammenfassen?

Ich bin wegen des Widerrufs irgendwie verwirrt....

Schöne Grüße,
Susa
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Liesel
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#2

09.10.2012, 11:37

Du mußt die SW zusammenrechnen.
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Susa39
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#3

09.10.2012, 12:17

Dankeschön! :smile:
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