Abrechnung Strafrecht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Benutzeravatar
Sueby Doo
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 12
Registriert: 22.12.2011, 12:51
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoline

#1

05.10.2012, 10:19

Einen wunderschönen guten Morgen zusammen :)

folgendes Problem:

Ich habe hier ein Urteil vom Berufungsgericht vorliegen. Hierin heißt es:

...
für Recht erkannt:

1. ...
2. ...
3. Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse nebst den insoweit, dem Angeklagten entstandenen ausscheidbaren, notwendigen Auslagen. Die Kosten der Berufung des Angeklagten trägt der Angeklagte.

...

Erstinstanzlich haben wir den Angeklagten (ging um Entzug der Fahrerlaubnis) nicht vertreten. Die Staatsanwaltschaft und wir haben gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt.

Jetzt soll ich einen Kostenfestsetzungsantrag fertig machen.

So wie ich das verstehe, muss unser Mandant die angefallenen Rechtsanwaltskosten von uns komplett tragen. Seine Kosten (Fahrkosten, Verdienstausfall) wären von der Staatskasse zu tragen.

Ich denk aber mal, dass ich mit meiner Vermutung komplett daneben liege^^
Wir machen eigentlich kein Strafrecht und ich hab da absolut keine Ahnung...Ich weiß nicht mal, was ausscheidbare, notwendige Auslagen sind. Es steht in dem Urteil auch nichts von einer Kostenquotelung in Richtung 1/3 zu 2/3

Vieleicht kann mir ja jemand von euch helfen?
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14402
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#2

05.10.2012, 10:32

Du verstehst das tatsächlich falsch. Die notwendigen Auslagen des Mandanten sind seine eigenen Kosten nach JVEG und Eure Vergütung.

Die ausscheidbaren notwendigen Auslagen sind diejenigen, die für die Verteidigung gegen die Berufung der StA angefallen sind. Dürften hier schwierig zu bestimmen sein. Am besten teilst Du noch den Tenor zu 1. und 2. mit. Ich tippe auf - beide Berufungen werden verworfen. In dem Fall dürfte es tatsächlich gar keine ausscheidbaren Kosten geben.

Für die Zukunft: Der Verteidiger sollte in solchen Fällen auf eine Kostenquote drängen.
Benutzeravatar
Sueby Doo
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 12
Registriert: 22.12.2011, 12:51
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoline

#3

05.10.2012, 10:46

schon mal ein ganz dolles Danke für die extrem schnelle Antwort.

Vieleicht sollte ich einfach für sämtliche Kosten (RA Gebühren der Berufung + Auslagen des Mdt.) die Festsetzung beantragen und dann schauen wie das Gericht reagiert, bzw. was das Gericht davon dann festsetzt. Aber eingentlich möcht ich es ja gleich richtig machen, gerade weil ich ja dem Mdt. erklären muss, warum was beantragt wird. Ist ja etwas blöd, wenn ich dem Mdt. sage: "Ja also wir beantragen erstmal alles, aber festgesetzt wird das nicht, sondern nur ein Teil, aber wie und was genau, dass kann ich Ihnen nicht sagen." Ich würd mir als Mandant dann schon blöd vorkommen.

Also der Rest des Tenors lautet wie folgt:

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts X werden mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte unter Auflösung der im Urteil des Amtsgerichts Z gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der dort gebildeten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und einem Monat verurteilt wird. Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

2. Unter Einbeziehung der im Urteil des Amtsgerichts Z verhänten Sperrfrist wird die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 1 Jahr und 8 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung und den Führerscheineinzug im Urteil des Amtsgericht Z und des Amtsgerichts X bleiben aufrecht erhalten.
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14402
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#4

05.10.2012, 11:08

Ok. Das klingt so, als hätten beide Berufungen im Wesentlichen keinen Erfolg gehabt.

Dein Problem ist Folgendes: Ausscheidbare Kosten sind nur solche, die ausschließlich auf den erfolgreichen Teil angefallen sind. Also bei Euch auf die Verteidigung gegen die StA-Berufung. Üblicherweise würde man hier eine Differenzberechnung vornehmen.

(Kosten Berufung der StA + Kosten eigene Berufung) abzüglich (Kosten eigene Berufung) = ausscheidbare Differenz.

Das funktioniert aber nur, wenn man in der Berechnung der Gesamtkosten von den Mittelgebühren abweicht. Halte ich bei Euch für schwer machbar. Wenn überhaupt, ergibt sich eine winzig kleine Differenz, die aus der Staatskasse erstattet werden muß. Ich würde mir den Begründungsaufwand sparen und lieber dem Mandanten erklären, daß er nix zurückbekommt, weil er seine Berufung verloren hat.
Antworten