Frühzeitige Beendigung? Arrest/eV-Verfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Sevel
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#1

04.10.2012, 12:52

Ich brauche einmal rundum Hilfe zu einer etwas ungünstigen Kostensache:

Es geht um das stellen eines KFAs und was abrechenbar ist, mit folgendem Hintergrund:

Der Gegner hat bei Gericht in 2010 einen Antrag zur einstweiligen Verfügung gegen unseren Mandanten gestellt. Der wurde zugestellt, ignoriert und ging dann erstmal nicht weiter.

Nun hat der Gegner wieder eine einstweilige Verfügung beantragt und parallel dazu einen Arrest zur Vollstreckung der Kosten aus dem Antrag von 2010 sowie der noch zu erwartenden Kosten der neuen eV. Das Gericht hat das Ganze so nicht durchgehen lassen und hat zur mündlichen Verhandlung geladen.

Der Mandant hat dies zugestellt bekommen und uns evlt beauftragt, uns zu melden, Schriftsatz einzureichen und zur mündlichen Verhandlung zu gehen. Er konnte uns allerdings nicht alle zum Fall gehörigen Dokumente liefern. Wir haben daher Akteneinsicht beantragt. Und jetzt wirds Lustig.. (mit Datum):

Am 25.09. haben wir Akteneinsicht beantragt. Zu dieser Zeit hatten wir die Weisung zur Vertretung und wir haben ausdrücklich nur die Vertretung zur Akteneinsicht angezeigt.

Am 28.09. Kam die Weisung zur Vertretung. Wir haben damit angefangen, den Schriftsatz auszuarbeiten.

am Abend vom 01.10. Konnten wir die Akten vom Gericht abholen. Daraus wurde erkennbar, dass der Gegner bereits am 24.09 den Antrag zur eV zurückgenommen hat, und auch den Arrest zurücknehmen wollte.

am 02.10. wurde der Beschluss, dass die Angelegenheit durch Antragsrücknahme beendigt war, an uns zugestellt. Der Schriftsatz war hier schon fertig und wir haben trotzdem eingereicht und hier dann auch erst offiziel die Vertretung angezeigt. Der Beschluss war somit zwar falsch zugestellt aber wir haben ihn soweit erstmal entgegengenommen, -dem Gericht zu sagen wir wären nicht bevollmächtigt und parallel die Vollmacht anzuzeigen schien uns dann doch zu dreißt....

Das der Arrest zurückgenommen wird ist bis jetzt noch nicht mit Beschluss ergangen.

Was können wir hier noch beantragen?

Wir haben zwei gesonderte Verfahren, SW mal außen vor...

Kam unsere Vertretungsanzeige zu spät? (SS-Frist war übrigends am 04.10.) Bekommen wir hier eine 0,8? 1,3?

Ich denke unsere Anzeige zum Arrest war rechtzeitig, schließlich wurde hier bis jetzt noch nichts zugestellt. Hier also eine 1,3, Kopiekosten und PTP? (Außer es kommt keine Abladung bis zum Termin, dann käme natürlich auch hierfür etwas..)

aber die eV bereitet uns Kummer, hat jemand damit Erfahrung? :cry:
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Anahid
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#2

04.10.2012, 15:08

Aber dass der Antrag auf eV zurückgenommen wurde, ist doch auch erst durch die Überlassung der Akte bekannt geworden, oder? Eurem Mandanten ist doch da bis zur Eurer Beauftragung am 25.09. mit Sicherheit noch nichts zugegangen.
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#3

04.10.2012, 15:21

Nein, unser Mandant wurde erst durch uns informiert. -Nur wir wursten es schon, bevor wir etwas bei Gericht eingereicht haben.
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#4

04.10.2012, 15:23

Das macht ja nichts. Wenn Ihr beauftragt gewesen seid, bevor der Mandant von einer Antragsrücknahme in Kenntnis gesetzt war durch das Gericht, so entsteht ganz normal die VG nach 3101 (0,8) = Erledigung vor Einreichung eines Schriftsatzes mit Sachantrag.

Von daher würde ich beantragen, der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und entsprechende Kostenfestsetzung beantragen.
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#5

04.10.2012, 15:27

hm..gut, dann nehmen wir die gekürzte Gebühr :) Danke!
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