Wir waren zunächst außergerichtlich tätig, irgendwann haben wir dann einen Mahnbescheid gegen unseren Mdt. bekommen und haben Widerspruch eingelegt. Nun sollte ich eine Kostenrechnung erstellen mit einer 1,3 Geschäftsgebühr und einer 0,5 Verfahrensgeb. die ich anrechnen sollte... nun meine Frage:
Darf ich die 0,5 Verfahrensgeb. NR 3307 auf die Geschäftsgeb. 2300 anrechnen? Ich dachte immer die ist nur auf nachfolgende Verfahrensgebühren anzurechnen und das die 0,5 eine extra Gebühr neben der Geschäftsgeb. ist?! Die Anwältin ist sich da auch nicht 100 % sicher ob das geht oder nicht. Kann mir da jemand weiterhelfen?
Liebe Grüße
Anrechnung
- Soenny
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Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)
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Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist
).
Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.
Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.
Vielen Dank,
Das Forenteam.
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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- sunshine24
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Die Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, nicht umgekehrt ![Winken :wink:](./images/smilies/icon_wink.gif)
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Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Ein Blick ins Gesetz und vielleicht auch ein wenig Kenntnis der Systematik hilft da oft weiter:
Die Regelung der Anrechnung steht in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG:
Und der Wortlaut des Abs. 4 enthält auch nur die Beschränkung auf Verfahrensgebühren für das gerichtliche Verfahren, was das Mahnverfahren einschließt.
Die Regelung der Anrechnung steht in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG:
Vorbemerkung 3 steht vor allen Gebührenregelungen für gerichtliche Verfahren, gilt also für alle in Teil 3 geregelten Verfahrensgebühren, im Gegensatz z.B. zu Vorbemerkung 3.2, die nur für die im Teil 3 Abschn. 2 geregelten Gebühren gilt.(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.
Und der Wortlaut des Abs. 4 enthält auch nur die Beschränkung auf Verfahrensgebühren für das gerichtliche Verfahren, was das Mahnverfahren einschließt.
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Hallo ich muss das Thema nochmal aufgreifen!
Folgender Sachveralt:
Wir vertreten eine GmbH zunächst außergerichtlich (Aufforderungsschreiben) an Gegner wegen Zahlung des Kaufpreises - Keine Reaktion
Mahnbescheid beantragt - Widerspruch des Gegners
Abgabe ans Gericht - Termin und dann Vergleich geschlossen (Kosten werden gegeneinander aufgehoben)
Ich würde wie folgt abrechnen:
vorgerichtlich: GW: 432,98 €
1,3 GG 2300
0,3 Erh.G 1008 (zwei Geschäftsführer)
PTE 7002
USt
Gesamt I
gerichtlich: Mahnverfahren, gleicher GW
1,0 VG 3305
0,3 Erh.G 1008
./. 0,65 GG 2300
PTE
USt
Gesamt II
gerichtlich: streitiges Verfahren, gleicher GW
1,3 VG 3100
./. 1,0 VG 3305
0,3 Erh.G 1008
1,2 TG 3104
1,0 EG 1003
Fahrtkosten 7003
Abwesenheitsgeld 7005
PTE
USt
Gesamt III
Gesamt I+II+II
Ist das so richtig???
Und muss ich die Gerichtskosten zur Hälfte gegen den Beklagten festsetzen lassen?
Vielen Dank schonmal steh echt auf dem Schlauch
Folgender Sachveralt:
Wir vertreten eine GmbH zunächst außergerichtlich (Aufforderungsschreiben) an Gegner wegen Zahlung des Kaufpreises - Keine Reaktion
Mahnbescheid beantragt - Widerspruch des Gegners
Abgabe ans Gericht - Termin und dann Vergleich geschlossen (Kosten werden gegeneinander aufgehoben)
Ich würde wie folgt abrechnen:
vorgerichtlich: GW: 432,98 €
1,3 GG 2300
0,3 Erh.G 1008 (zwei Geschäftsführer)
PTE 7002
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Gesamt I
gerichtlich: Mahnverfahren, gleicher GW
1,0 VG 3305
0,3 Erh.G 1008
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Gesamt II
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1,2 TG 3104
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Ist das so richtig???
Und muss ich die Gerichtskosten zur Hälfte gegen den Beklagten festsetzen lassen?
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Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
- Anahid
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Coco....zunächst einmal bekommst Du keine Erhöhungsgebühr, nur weil eine GmbH mehrere Geschäftsführer hat. Euer Auftraggeber ist die GmbH und damit eine Person. Ansonsten ist Deine Abrechnung korrekt und ja, Du musst einen Antrag auf Kostenausgleichung hinsichtlich der Gerichtskosten stellen.
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Oh ok...aber der Rest ist korrekt so? Dann bin ich ja doch nicht ganz so blöd wie ich dachte
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Ja super vielen Dank!!!
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