KFA d. Angeklagten im Berufungsverfahren ggü. NK ???

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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SleazZ
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#1

27.09.2012, 09:44

Hallo!

Ich habe hier eine Sache, die ich so noch nie gemacht habe und bitte um Hilfe :shock:

Unser Mandant wurde in 1. Instanz in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren freigesprochen. Die notwendige Auslagen für die 1. Instanz werden ggü. der Staatskasse abgerechnet, also kein Problem. Während des Verfahrens in 1. Instanz wurde der Geschädigte als Nebenkläger zugelassen. Der Nebenkläger hat gegen das Freispruchs-Urteil Berufung eingelegt und seine Berufung nun im Berufungstermin zurückgenommen. Der Kostentenor des LG lautet nun, dass der Nebenkläger die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die dem Angeklagten (= unser Mandant) insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Nun die Frage: Wie kann ich die notwendigen Auslagen unseres Mandanten (=Angeklagter) im Berufungsverfahren ggü. dem Nebenkläger abrechnen bzw. festsetzen lassen? Mache ich hier einen stinknormalen KFA gem. §§ 103 ff. ZPO ans Gericht mit den entsprechenden Gebühren für das strafrechtliche Berufungsverfahren (also Verfahrens- und Terminsgebühr im Berufungsverfahren) oder wie muss ich das abrechnen?

Ich habe leider keine richtige Ahnung, mein Bauchgefühl sagt mir zwar, dass es ein "normaler" KFA wie oben beschrieben sein müsste (durch Ausschlussverfahren), aber irgendwie stört mich daran etwas...

Ich hoffe, ihr könnt mir helfen :oops:
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Anahid
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#2

27.09.2012, 09:48

Ja, da machst Du einen ganz normalen KFA nach §§ 464 b StPO, 104 Abs. 1 ZPO.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
SleazZ
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#3

27.09.2012, 09:53

danke für die schnelle und vor allem präzise Antwort :smile:

dann schick ich den KFA jetzt so raus :wink:
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