Terminsgebühr ja oder nein?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Blnerin
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#1

07.05.2007, 12:01

Hallo,

ich komme mal wieder nicht weiter und hoffe auf Unterstützung!

Ich muss einen KFA machen.

Wir haben im Dezember 2004 eine Klage eingereicht. Es wurde das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Dann gab es im Juli 2005 einen Beweisbeschluss. Seit 2006 laufen dann zwischen den Parteien Vergleichsverhandlungen. Zwischenseitlich hat das Verfahren auch geruht. Im März 2007 haben wir darum gebeten, dass das Verfahren weiter geht, weil wir uns nicht einigen konnten. Dann hatte das Gericht einen Termin anberaumt und noch einmal einen Vergleichsvorschlag unterbreitet im März 2007. Den haben wir nun beide angenommen.

Das Gericht hat dann den Streitwert wie folgt festgesetzt:

bis März 2007 18.371,33 EUR, danach 8.771,33 EUR.

So, die Verfahrensgebühr ganz normal nach 18.371,33 und die Einigungsgebühr nach 8.771,33. Eine Terminsgebühr ist doch aber auch angefallen, oder? Nach welchem Streitwert berechnet sich diese?

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Liebe Grüße
Blnerin
mellimaus
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#2

07.05.2007, 12:02

Also ich würd mal so sagen, dass die nach einem Wert von 18.371,33 € angefallen is.
StineP

#3

07.05.2007, 12:03

Wenn ein schriftliches Verfahren nach §§ 307 Abs. 2 und 495 aZPO angeordnet worden sind, dann gibt es eine Terminsgebühr!

Die berechnet sich nach dem höchsten Wert, nämlich hier wie Verfahrensgebühr nach 18.371,33 €
Blnerin
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#4

07.05.2007, 12:07

Ok, vielen Dank für Eure schnellen Antworten. Habe ich mir ja fast so gedacht, aber sicher war ich mir da nicht.

Liebe Grüße und noch einen schönen Tag.

Blnerin
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Curry
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#5

07.05.2007, 12:28

Wenn ein schriftliches Verfahren nach §§ 307 Abs. 2 und 495 aZPO angeordnet worden sind, dann gibt es eine Terminsgebühr!
Da stimme ich zu. Allerdings frage ich mich gerade, ob die TG nicht nach dem geringeren Wert zu berechnen ist, da der Vergleich ja wohl auch nur über diesen Betrag geschlossen wurde...
Curry

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StineP

#6

07.05.2007, 12:34

Nee, würde ich eben nicht sagen...... Schriftliches Verfahren bedeutet ja, dass alles ab Zustellung entsprechend "abgehandelt" wird. So findet der Gegenstandswert der Verfahrensgebühr ja auch seine Rechtfertigung für die Terminsgebühr..... Der Vergleich wurde ja nur über einen geringeren Betrag geschlossen.......

Wenn schriftliches Verfahren angeordnet wurde, dürfte das selbe gelten, wie in einem Termin: Der höchte Wert, über den verhandelt wurde ist entscheidend, oder nicht?
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#7

07.05.2007, 12:49

Blnerin hat geschrieben:Das Gericht hat dann den Streitwert wie folgt festgesetzt:

bis März 2007 18.371,33 EUR, danach 8.771,33 EUR.
Ich glaube ja nicht, dass der Streitwertbeschluss derart allgemein formuliert worden ist. Es wird sich bestimmt dem Tag nach bestimmen lassen, bis wann der hohe und ab wann der niedrigere Wert gilt. Danach kann man schon bestimmen, ob der Termin noch in den Zeitraum des hohen Wertes fällt.
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#8

07.05.2007, 12:51

Aber wenn doch schriftliches Verfahren gleich von Anfang an gilt, dann müsste doch die Verfahrensgebühr ebenso für den "gesamten Zeitraum" des VErfahrens gelten, oder?
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#9

07.05.2007, 12:59

Woher hast Du die Anordnung des schriftlichen Verfahrens - ich lese im Ausgangsbeitrag etwas von schriftlichem VORverfahren. Bild
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#10

07.05.2007, 13:12

Stimmt. Hab wahrscheinlich nur Verfahren gelesen. Aber als ich vorhin schrieb, dass, wenn die Voraussetzungen nach ZPO gegeben sind, dann fällt eine TG an, hat sie reagiert, als wäre es so, wie angenommen (oder falsch gelesen.......)
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