Arbeitsrecht Kostenrechnung mit Vergleichsmehrwert

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Susa39
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#1

25.09.2012, 11:27

Hallo Zusammen,

ich bin noch ganz neu hier und als "Wiedereinsteigerin" in meinen alten Beruf (nach ca. 15 Jahren anderer Tätigkeiten) steh ich was die Kostenrechnungen angeht ab und an auf dem Schlauch.

Ich weiß, dass Ihr das Thema Vergleichsmehrwert schon mehrfach rauf und runter besprochen habt, aber mich verwirrt das alles...
Vielleicht könnt Ihr mir an einem konrekten Beispiel helfen, denn meine Kollegin war sich auch nicht sicher, ob das so richtig ist.

Folgender Fall:

Klage vorm Arbeitsgericht auf 1. Weiterbeschäftigung nach Elternzeit (Arbeitgeber hatte keinen Arbeitsplatz mehr für die Mitarbeiterin) und 2. Weiterbeschäftigung mit verkürzter Wochenarbeitszeit (dies wollte der Arbeitgeber nicht genehmigen)

Es wurde ein Vergleich geschlossen, dass 1. das Arbeitsverhältnis endet, 2. eine Abfindung i.H.v. € 25.000,00 gezahlt wird.

Das Gericht hat den Gegenstandswert wie folgt festgesetzt:

für die Klage auf € 10.000,00
für den Vergleich auf einen Mehrwert i.H.v. € 15.000,00

Meine Kollegin hat mir die Rechnung wie folgt erklärt:

1,3 Verfahrensgebühr (3100) auf € 10.000,00
1,2 Terminsgebühr (3104) auf € 10.000,00
1,0 Einigungsgebühr (1003) auf 15.000.00
zzgl. Auslagen/MwSt.

Da ich hier aber immer von Differenzverfahrensgebühr und Prüfung gem. § 15 III gelesen habe, bin ich gerade nicht sicher, ob das so richtig ist und vollends verwirrt...

Könnt Ihr mir evtl. helfen?

Danke und schöne Grüße
Susa
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jojo
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#2

25.09.2012, 11:42

Bei mir (da gibts wohl auch andere Meinungen) gibts noch:

3101 5.000,00 15 III mit der 3100

1000 5000
1003 15000 auch hier 15 III
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#3

25.09.2012, 11:45

Beträgt der Mehrwert des Vergleichs 15.000 oder beträgt der Gesamtwert des Vergleichs 15.000?
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#4

25.09.2012, 11:50

Ich würde so abrechnen:

Gegenstandswert: 10.000,00 €
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG 631,80 €

0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 VV RVG
(Wert: 15.000,00 € ) 260,00 €
- Obergrenze gem. § 15 Abs. 3 RVG 1,30 aus Wert 25.000,00 € berücksichtigt -

1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG (Wert: 25.000,00 € ) 823,20 €

1,0 Einigungsgebühr (gerichtl. Verfahren) gem. Nr. 1003 VV RVG 486,00 €

1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG (Wert: 15.000,00 € ) 543,00 €
- Obergrenze gem. § 15 Abs. 3 RVG 1,50 aus Wert 25.000,00 € berücksichtigt -

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

Nettobetrag 2.764,00 €

19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 525,16 €

Gesamtbetrag 3.289,16 €

___________
Der Vergleich hat ja einen MEHRwert von 15.000 EUR, daher gibts die 3101 und 1000 aus 15.000 EUR
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#5

25.09.2012, 11:53

jojo, wurde hier nicht ein MEHRWERT für den Vergleich von 15.000,00 Euro festgesetzt?

Ich würde das so abrechnen:

1,3 Verfahrensgebühr (3100) aus € 10.000,00
0,8 Verfahrensgebühr (3101) aus € 15.000,00
Abgleich 15 III
1,2 Terminsgebühr (3104) aus € 25.000,00
1,0 Einigungsgebühr (1003) aus € 10.000.00
1,5 Einigungsgebühr (1000) aus € 15.000,00
Abgleich 15 III
zzgl. Auslagen/MwSt.
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#6

25.09.2012, 11:55

Käme mir viel vor.. Hängt aber in der Tat vom Wortlaut des Streitwertbeschlusses ab..
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#7

25.09.2012, 12:11

Oh, Ihr seid aber schnell.... Vielen Dank schon einmal! Da fehlte ja wohl doch ein bisschen was bei unserer Rechnung...

Der Wortlaut des Beschlusses lautet tatsächlich:

Der Gegenstandswert wird wie folgt festgesetzt:

für die Klage auf € 10.000,00
für den Vergleich auf einen Mehrwert i.H.v. € 15.000,00

Also liegt nicht der Gesamtwert bei € 15.000,00, sondern nur der Mehrwert....

Schöne Grüße
Susa
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#8

25.09.2012, 12:58

Dann treffen die Abrechnungen aus #4/#5 zu.
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#9

25.09.2012, 13:04

Ich würde es anders lesen, aber nun gut.. :pfeif
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
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#10

25.09.2012, 13:44

Hm, ich find es auch immer noch doof formuliert und uneindeutig. Ggf. kann man das Gericht um Klarstellung bitten?
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