Guten Morgen Zusammen,
ich habe mal eine kurze Frage:
ich diskutiere hier mit unserer einen Anwältin bezüglich überschießendem Vergleichswert. Sie ist der Meinung, dass man die 0,8 VG nicht berechnet, vorallem wenn die Rechnung an die RSV geht. Eine TG aus den Einzelwerten gibt es nie und auch bei einer Einigungsgebühr kann nie aus den Einzelwerten abgerechnet werden. zum Beispiel bei dieser Abrechnung (geht an die RSV)
es geht um rechtshängige und nicht rechtshängig Ansprüche
1.548 für den Prozess und 1.657 für den Vergleich
Rechnung:
1,3 VG 3100 (1548)
0,8 VG 3100 Nr 2 (109) evtl. Kürzung nach § 15 3
1,2 TG 3104 (1548)
1,2 TG 3104 (109), evtl. Kürzung nach § 15 3
1,0 EG 1003 (1548)
1,5 EG 1000 (109) evtl. Kürzung nach § 15 3
7002
7008
Sie meint aber nun das wäre nicht richtig sondern muss so aussehen
1,3 VG 3100 (1548)
1,2 TG 3104 (1548)
1,0 EG 1003 (1548)
1,3 EG 1000 (109) da Einzelwerte niedriger
7002
7008
Was ist denn nun richtig?
Arbeitsrecht Kostenrechnung mit Vergleichsmehrwert
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
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Zunächst einmal ist es in dem von Dir beschriebenen Fall schnurzen piep egal, ob eine 0,8 VG in die Rechnung kommt oder nicht und ob die TG erhöht wird oder nicht, da es keinen Gebührensprung durch den Mehrvergleich gibt.
Ansonsten (für die Zukunft):
Hinsichtlich der TG muss halt geklärt werden, ob über den Mehrwert von 109 € verhandelt wurde oder nicht. Wurde verhandelt, dann ist die TG aus dem Gesamtstreitwert zu nehmen. Wenn nicht, gibt es halt nur eine TG aus dem anhängigen Streitwert. 2 TG´s werden nicht berechnet. Ansonsten ist Deine Rechnung richtig. Die Meinung Deiner Chefin, dass eine 0,8 VG nicht anfällt und grundsätzlich auch keine TG über einen Mehrwert, ist nicht zutreffend.
Ansonsten (für die Zukunft):
Hinsichtlich der TG muss halt geklärt werden, ob über den Mehrwert von 109 € verhandelt wurde oder nicht. Wurde verhandelt, dann ist die TG aus dem Gesamtstreitwert zu nehmen. Wenn nicht, gibt es halt nur eine TG aus dem anhängigen Streitwert. 2 TG´s werden nicht berechnet. Ansonsten ist Deine Rechnung richtig. Die Meinung Deiner Chefin, dass eine 0,8 VG nicht anfällt und grundsätzlich auch keine TG über einen Mehrwert, ist nicht zutreffend.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
Hallo
ich habe hier gerade ein ähnliches Problem wie meine Vorgänger....
Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit wurde wie folgt festgesetzt:
Für das Verfahren bis 03.05.16 auf 3.300 €
Für das Verfahren ab 04.05.16 auf 5.500 € (Klageerweiterung v. 02.05.16)
Für das Verfahren ab 07.12.16 auf 9.439,92 € (Widerklage 3.939,92)
Für das Verfahren ab 21.12.16 auf 10.535,93 € (Klageerweiterung v. 21.12.16)
Für den Vergleich auf 11.639,92 € (Vergleichsmehrwert Zeugnis)
Habe folgende Abrechnung gefertigt:
Gegenstandswert: 10.535,93 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG
Gegenstandswert: 11.639,92 €
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG
Gegenstandswert: 1.103,99 €
Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG
Gegenstandswert: 10.535,93 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert 11.639,92 € berücksichtigt -
Was sagen die Experten? Richtig so?
Vielen Dank schon mal
ich habe hier gerade ein ähnliches Problem wie meine Vorgänger....
Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit wurde wie folgt festgesetzt:
Für das Verfahren bis 03.05.16 auf 3.300 €
Für das Verfahren ab 04.05.16 auf 5.500 € (Klageerweiterung v. 02.05.16)
Für das Verfahren ab 07.12.16 auf 9.439,92 € (Widerklage 3.939,92)
Für das Verfahren ab 21.12.16 auf 10.535,93 € (Klageerweiterung v. 21.12.16)
Für den Vergleich auf 11.639,92 € (Vergleichsmehrwert Zeugnis)
Habe folgende Abrechnung gefertigt:
Gegenstandswert: 10.535,93 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG
Gegenstandswert: 11.639,92 €
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG
Gegenstandswert: 1.103,99 €
Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG
Gegenstandswert: 10.535,93 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert 11.639,92 € berücksichtigt -
Was sagen die Experten? Richtig so?
Vielen Dank schon mal
- Anahid
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Halt mich nicht für einen Experten, aber die Rechnung ist richtig.
Für alle Auszubildenden, Studierenden etc. weise ich allerdings darauf hin, dass hier vollständigkeitshalber eine 0,8 VG nach 3101 VV RVG aus dem Vergleichsmehrwert von 1.103,99 € hätte aufgeführt werden müssen. Diese fällt allerdings aufgrund des vorzunehmenden Abgleichs nach § 15 Abs. 3 VV RVG (höchstens eine 1,3 aus dem Gesamtstreitwert von 11.639,92 €) ohnehin weg, da zwischen 10.535,93 € und 11.639,92 € kein Gebührensprung ist.
Für alle Auszubildenden, Studierenden etc. weise ich allerdings darauf hin, dass hier vollständigkeitshalber eine 0,8 VG nach 3101 VV RVG aus dem Vergleichsmehrwert von 1.103,99 € hätte aufgeführt werden müssen. Diese fällt allerdings aufgrund des vorzunehmenden Abgleichs nach § 15 Abs. 3 VV RVG (höchstens eine 1,3 aus dem Gesamtstreitwert von 11.639,92 €) ohnehin weg, da zwischen 10.535,93 € und 11.639,92 € kein Gebührensprung ist.
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- Langstrumpf
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1213
- Registriert: 15.01.2011, 10:27
- Beruf: RA-Fachangestellte
Liebe Kollegen und Kolleginnen,
wir haben hier folgenden Beschluss bekommen:
f. d. Antrag zu 1. auf 11.563,56 €
f. d. Antrag zu 2.-6 auf insgesamt 11.563,5 €
f. d. Antrag zu 7. und 8. auf insgesamt 3.854,52 €
f. d. Mehrwert gem. Nr. 6 des gerichtlichen Vergleichs auf 3.854,52 €
f. d. Mehrwert gem. Nr. 4 des gerichtlichen Vergleichs auf 18.904,00 €
Nun haben wir hier einen Hänger bzgl. der Abrechnung:
Nehmen wir die ersten drei Werte zusammen für die 1,3 und 1,0 Gebühren und rechnen jeweils eine 0,8 +1,5 Gebühr aus 3.854,52 € und 18.904,00 und die 1,2 aus den gesamten Werten???
Danke schon mal.
wir haben hier folgenden Beschluss bekommen:
f. d. Antrag zu 1. auf 11.563,56 €
f. d. Antrag zu 2.-6 auf insgesamt 11.563,5 €
f. d. Antrag zu 7. und 8. auf insgesamt 3.854,52 €
f. d. Mehrwert gem. Nr. 6 des gerichtlichen Vergleichs auf 3.854,52 €
f. d. Mehrwert gem. Nr. 4 des gerichtlichen Vergleichs auf 18.904,00 €
Nun haben wir hier einen Hänger bzgl. der Abrechnung:
Nehmen wir die ersten drei Werte zusammen für die 1,3 und 1,0 Gebühren und rechnen jeweils eine 0,8 +1,5 Gebühr aus 3.854,52 € und 18.904,00 und die 1,2 aus den gesamten Werten???
Danke schon mal.
Mit Kummer kann man allein fertig werden,
aber um sich aus vollem Herzen freuen zu können,
muss man die Freude teilen.
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- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
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- Beiträge: 14402
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Die 0,8 VG und 1,5 EG werden aber ebenfalls aus der Summe der Mehrwerte berechnet, nicht etwa einzeln. Nur zur Sicherheit, ist in der Formulierung oben nicht ganz eindeutig.
- Langstrumpf
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- Registriert: 15.01.2011, 10:27
- Beruf: RA-Fachangestellte
Danke euch. Mal schauen was die RSV so schönes dazu schreibt.
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