Arbeitsrecht Kostenrechnung mit Vergleichsmehrwert

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Neffi
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#21

26.09.2012, 11:50

Geklagt wurde doch auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses; als Ergebnis kann nur Kündigung/Beendigung oder Fortbestand rauskommen -> meiner Meinigung nach keine neue Angelegenheit, also auch kein nicht rechtshängiger Anspruch, der einen überschießenden Vergleichswert darstellen würde.
Ich bin ein Niemand. Niemand ist perfekt. Ergo: Ich bin perfekt! :yeah :mrgreen:
Der Fehler sitzt meistens vor dem Gerät. :pfeif
Ingrid
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#22

05.10.2012, 11:46

Hallo,

hätte da auch ein Problem und bevor ich einen neuen Thread eröffne, schreib ich hier mal rein.

Folgende Angelegenheit:

Mandant arbeitet als Pflegehilfskraft. Dann wurde ihm unterstellt, er hätte anderen Mitarbeitern Drogen angeboten. Daraufhin wurde ihm ein Hausverbot erteilt. Nachdem ihm dann auch kein Gehalt mehr bezahlt wurde und er gekündigt wurde, haben wir eine Einstweilige Verfügung beantragt und gleichzeitg Kündigungsschutzklage eingereicht.

Beim Arbeitsgericht gab es also 2 Angelegenheiten, beide anhängig.

Im Termin im Einstweiligen Verfügungsverfahren wurden dann beide Sachen verglichen:

1. Arbeitsverhältnis zum 31.10.12 gekündigt und Arbeitgeber nimmt die Anschuldigungen zurück.
2. Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bekommt er seinen vollen Lohn.
3. Dem Mandanten wird ein Urlaubsgeld in Höhe von 243 € bezahlt.
4. Mandant bekommt noch eine Überstundenvergütung in Höhe von 886 €.
5. Mandant darf sich in Begleitung des Arbeitgebers bei seinen Betreuten verabschieden.
6. Arbeitszeugnis
7. alle Ansprüche ob bekannt oder unbekannt sind damit erledigt
8. Rechtsstreit Einstweiliges Verfügungsverfahren sowie Kündigungsschutzklage sind damit erledigt.
9. Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Eine Streitwertfestsetzung haben wir noch nicht erhalten. Mandant hat aber 1400 € brutto verdient ca.

Meine Frage ist, in welcher Akte kann/muss ich jetzt was abrechnen?

Ich würde in der Einstweiligen Verfügungssache die Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr abrechnen (da beide Sachen anhängig sind, jeweils derselbe Gebührensatz bei Verfahrens- und Einigungsgebühr) und in der Hauptsache dann die Verfahrensgebühr, weiß aber nicht ob dann nicht irgendwas "doppelt gemoppelt" abgerechnet wurde.

Ach ja, wir haben PKH bekommen.

Wenn die Streitwertfestsetzung vorliegt, geb ich Bescheid, Erinnerung ist heute raus :)

:thx schon mal für eure Antworten

LG
Claudia78
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#23

05.10.2012, 20:19

Ich würde auch so abrechnen wie #5
anna14_wa
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#24

28.11.2012, 11:07

Hallo Zusammen!

Ich hätte da auch mal eine Frage zum überschießenden Vergleichsmehrwert.

Wenn ich eine Sache außergerichtlich abrechnen möchte und aber zusätzlich noch einen überschießenden Vergleichsmehrwert abrechnen muss, wie mache ich das? Stehe da gerade etwas auf dem SChlauch... :oops:

Sagen wir mal außergerichtlich hab ich einen GW von 5.000,00 € und überschießender Vergleichsmehrwert von 10.000,00 €.

Kann mir hier bitte schnell jemand helfen????

Danke!!!

LG anna14_wa
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Anahid
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#25

28.11.2012, 11:11

Außergerichtlich gibt es keinen Vergleichsmehrwert. Wenn durch den Vergleich höhere Ansprüche als bisher geltend gemacht verglichen werden, wird eben auch die Geschäftsgebühr nach dem höheren Streitwert berechnet.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#26

28.11.2012, 11:17

Ja so hatte ich es auch gemacht...

Jetzt habe ich die Akte von meinem Anwalt wieder bekommen mit dem Vermerk "Bitte beachten, dass die 10.000,00 € nur überschießend sind"...

LG
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#27

28.11.2012, 16:16

Öhm....außergerichtlich ist außergerichtlich. Ein Vergleichsmehrwert kann nur in einem Gerichtsverfahren entstehen, nämlich über Ansprüche, die bislang nicht bei Gericht anhängig waren. Entsprechend gibt es außergerichtlich keinen "Mehrwert". Der Streitwert für den Vergleich bildet in dem Fall auch gleichzeitig den Streitwert für die GG. Vielleicht mag sich Dein Anwalt mal von der Kommentierung zu Nr. 3101 lösen über die Verfahrensdifferenzgebühr, denn er befindet sich nicht im Verfahren.
Zuletzt geändert von Anahid am 24.02.2016, 10:17, insgesamt 1-mal geändert.
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#28

24.02.2016, 09:18

HalliHallo zusammen,

ich hätte auch noch eine Frage, bin mir unsicher, ob ich hier richtig abrechne.

Wir haben in einem Arbeitsgerichtsverfahren einen Vergleich einen Vergleich geschlossen (278 Abs. 6 ZPO).

SW wurde wie folgt festgesetzt:
11.359,67 € für das gesamte Verfahren
13.425,19 € (Vergleichsmehrwert 2.065,52 €) für den Vergleich

Ich würde so abrechnen:

Gegenstandswert: 11.359,67 €
1,3 3100 Verfahrensgebühr
Gegenstandswert: 2.065,52 €
0,8 Verfahrensgebühr, Protokollierung einer
Einigung § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV RVG
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 13.425,19 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 13.425,19 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren
§ 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG
Postpauschale
Steuer
brutto

Was meint ihr dazu?
Schönen Tag!
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Liesel
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#29

24.02.2016, 09:44

Du berechnest richtigerweise eine 0,8 VG 3101 hinsichtlich des Mehrwertes und nimmst dann eine 1,0 EG über den kompletten Vergleichswert?

Lies mal bitte noch 3104 Abs. 3.
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#30

24.02.2016, 14:59

oh :patsch :patsch Mist. Vielen Dank, Liesel
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