Hallo Ihr Lieben,
habe ja schon lange nichts mehr fragen müssen aber es ist mal wieder soweit .
Folgender Sachverhalt:
Mandant beantragt Gründungszuschuss dieser wird abgelehnt. Ich lege Widerspruch ein und das Verfahren läuft und läuft und läuft. Danach bekomme ich Post mit dem Hinweis, dass der Bewilligungszeitraum mittlerweile bereits abgelaufen sei und werde aufgefordert die Geschäftstätigkeit nachzuweisen mit Einnahmen- Ausgaben Überschussrechnungen usw. Habe ich dann auch alles brav gemacht und mit dem Sachbearbeiter der zuständigen BA telefonisch nochmals die Angelegenheit besprochen.
Außerdem habe ich im letzten Schriftsatz an die BA formlos den Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen, Phase 2 des GZ, gestellt.
Heute bekomme ich Post und Tata Widerspruch erfolgreich in vollem Umfang.
So ich möchte abrechnen:
Für den eingelegten Widerspruch
2400 mit Begründung über Mittelgebühr weil umfangreiche Tätigkeit
1002 iVm 1005 Mittelgebühr, weil sich damit die Sache erledigt hat und ich daran mitgewirkt habe
Kopierkosten
Ust u. PGP
Dann für den formlosen Antrag
Nochmal 2400 mit 240,00 € weil war ja quasi nur ein Satz
Ust ohne PGP
Kann ich hier noch irgendwo eine Terminsgebühr anrechnen, da ich ja insgesamt 3 mal mit dem Sachbearbeiter telefoniert habe mit dem Ziel die Sache aus der Welt zu schaffen?
Viele Grüße und danke bereits im Voraus!
Mal wieder Sozialrecht!
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Eine Terminsgebühr kannst Du nicht abrechnen. Aber Du kannst entsprechend die 2400 erhöhen, was Du aber ja ohnehin schon machen willst wegen umfangreicher Tätigkeit.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- Liesel
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Die Tätigkeit hinsichtlich des Weiterbewilligungsantrages kannst du aber nur gegenüber dem Mandanten abrechnen. Ob hierfür tatsächlich die Mittelgebühr der 2400 angemessen ist, würde ich bezweifeln.
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Hm erstmal
Ich dachte die Terminsgebühr fällt auch dann an, wenn mit der Gegenseite eine Besprechung mit dem Ziel der Vermeidung eines Prozesses stattfindet. Was ja dementsprechend so gewesen ist.
Ach ja noch eine Frage was ist mit der 2102 kann ich die noch ansetzen, wenn ich entsprechend diese auf die 2400 anrechne?
Grüße
Ich dachte die Terminsgebühr fällt auch dann an, wenn mit der Gegenseite eine Besprechung mit dem Ziel der Vermeidung eines Prozesses stattfindet. Was ja dementsprechend so gewesen ist.
Ach ja noch eine Frage was ist mit der 2102 kann ich die noch ansetzen, wenn ich entsprechend diese auf die 2400 anrechne?
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Ich sehe das ein wenig anders, da die Behörde das Verfahren so lange rausgezögert hat, bis der 1. Zeitraum abgelaufen war musste ich den Antrag schon stellen. Außerdem hängt der Folgeantrag von der Bewilligung des GZ generell ab. Somit wären die Kosten meinen Mandanten nicht angefallen, hätte die Behörde im 1. Zeitraum rechtzeitig entschieden und nicht so lange zugewartet, bis dieser abgelaufen war und von mir weitere Unterlagen eingefordert hätte.Liesel hat geschrieben:Die Tätigkeit hinsichtlich des Weiterbewilligungsantrages kannst du aber nur gegenüber dem Mandanten abrechnen. Ob hierfür tatsächlich die Mittelgebühr der 2400 angemessen ist, würde ich bezweifeln.
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TG kann nur im gerichtlichen Verfahren anfallen.
Die 2102 fällt an, wenn lediglich Erfolgsaussicht geprüft werden soll. Wo willst Du die abrechnen? Du hast doch sofort Widerspruch eingelegt? Würde aber eh auch nicht zu mehr Gebühren führen,weil voll anzurechnen. Für den Folgeantrag scheidet sie aus, weil der kein Rechtsmittel ist.
Den einen Satz bzgl. Weiterbewilligung abzurechnen, halte ich für grenzwertig. War das denn beauftragt? Ohne Begründung etc. dürfte das auch allenfalls zur Mindestgebühr reichen.
Die 2102 fällt an, wenn lediglich Erfolgsaussicht geprüft werden soll. Wo willst Du die abrechnen? Du hast doch sofort Widerspruch eingelegt? Würde aber eh auch nicht zu mehr Gebühren führen,weil voll anzurechnen. Für den Folgeantrag scheidet sie aus, weil der kein Rechtsmittel ist.
Den einen Satz bzgl. Weiterbewilligung abzurechnen, halte ich für grenzwertig. War das denn beauftragt? Ohne Begründung etc. dürfte das auch allenfalls zur Mindestgebühr reichen.
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Dafür ist aber doch kein Anwalt nötig, den Einzeiler kriegt auch der Mandant selbst hin.Andreas81 hat geschrieben:...musste ich den Antrag schon stellen.
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Dafür gibt es aber keine Erstattungsgrundlage. Die Behörde ist nur verpflichtet, die Gebühren ab Widerspruchsverfahren zu erstatten. Antragsverfahren sind grundsätzlich ausgenommen.
§ 63 Abs. 1 SGB X spricht nur von Erstattungspflicht im Widerspruchsverfahren.
§ 63 Abs. 1 SGB X spricht nur von Erstattungspflicht im Widerspruchsverfahren.
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Da muss ich Dir widersprechen. Die TG kann auch anfallen, wenn ich Klageauftrag habe, was ich hatte, und ich mit der Gegenseite auch telefonisch eine Besprechung durchführe, welche auf die Vermeidung des Prozesses gerichtet ist, und die Gegenseite bereit ist, , an einer Erledigung mitzuwirken und somit einen Prozess zu vermeiden.Adora Belle hat geschrieben:TG kann nur im gerichtlichen Verfahren anfallen.
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Jaja, das mußt Du mir alles nicht erzählen. Ich hatte das weggelassen, weil es hier ja nix zur Lösung beiträgt. Du kannst doch allenfalls bedingten Klageauftrag haben, solange der Ws-Bescheid noch gar nicht da ist. Und der reicht nicht. Es muß unbedingter Klageauftrag vorliegen für die TG.