Teilweise Klagerücknahme steht nicht im Beschluss -> KAA

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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AnjaO
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#1

18.09.2012, 11:59

Ich bräuchte bitte wieder eure Hilfe.

Wir Beklagter
Klage ursprünglich über 400,00 €
Teilweise Klagerücknahme IM SCHRIFTSATZ von 130 €, also noch 270 € übrig.
Es wurde sich geeinigt, dass der Beklagte von den 270 noch 135 € zahlt.
Kostentragung daher 2/3 Kläger zu 1/3 Beklagter.

Im Vergleichsbeschuss stand nichts mehr von der teilweisen Klagerücknahme.
Mein KAA ging über die 400 € die ursprünglich eingeklagt wurden.

Mein Frage, darf die Gegenseite das auch. Eigentlich müssten die ja bei Teilweiser Klagerücknahme nur noch für den übrigen Wert den KAA beantragen dürfen.
Ich habe allerdings die Befürchtung, dass sich die Richterin das mit der Klagerücknahme einfach gespart und hat und unser Mdt jetzt die A-Karte, weil der von der Gegenseite die Kosten aus 400 € und nicht nur aus 270 € zu tragen hat.
Macht am Ende nicht so viel Geld aus, aber ich wüsste dann doch gerne, wie es jetzt richtig geht.
Die Dame beim Gericht hat mir da übrigens auch nicht helfen können, weil Sie nicht weis, was sich die Richterin bei der Kostenentscheidung gedacht hat.

:thx
Schonmal für eure Hilfe.
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Liesel
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#2

18.09.2012, 12:02

Es müßte doch ein gestaffelter SW festgesetzt worden sein. Bis zur Klagerücknahme 400,00 Euro und danach 270,00 Euro. Aus diesen Werten sind dann auch die entsprechenden Gebühren zu berechnen von beiden Parteien.
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#3

18.09.2012, 12:04

Wann ist denn die Klageerwiderung erfolgt? Vor oder nach der Klagerücknahme?
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Adora Belle
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#4

18.09.2012, 12:04

Natürlich darf die Gegenseite das auch. Die Kostenentscheidung ist doch auch schlüssig. 400 waren eingeklagt, 1/3 davon zurückgenommen, zu 1/3 hat der Kläger obsiegt, zu 1/3 ist er unterlegen. Insgesamt also Kosten 1/3 zu 2/3.
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AnjaO
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#5

18.09.2012, 12:07

Die Klagerücknahme war irgendwann mitten im Verfahren, da hatten wir glaub schon drei Schriftsätze geschickt. Wie gesagt meine Gebühren machen mir auch keine Sorgen, sondern ob die Gegenseite so viel nehmen darf :smile:

Eine SW Festsetzung gabs leider nicht, die Richterin ist jetzt aber für 3 Wochen im Urlaub und da wir nur die obligatorischen 2 Wochen Stellungnahme Frist auf den KfA haben, würde das leider auch nicht klappen.
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#6

18.09.2012, 12:11

Es wird immer eine einheitliche Kostenentscheidung getroffen. Andere Frage ist, welche Gebühren aus welchem Wert angefallen sind. Ggf. ist halt die TG nur noch aus dem geringeren Wert nach Rücknahme entstanden. Aber das ist ja hier nicht Dein Problem, wenn ich das richtig verstanden hab. Jedenfalls werden immer von beiden Parteien alle entstandenen und erstattungsfähigen Kosten angemeldet und dann vom Gericht ausgeglichen. Und das ist auch richtig so, siehe oben.
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#7

18.09.2012, 12:12

Wenn die Gebühren der Gegenseite bereits vor der Klagerücknahme erfolgt sind, dann darf sie das selbstverständlich. Der Vergleichsstreitwert hätte halt nur noch auf den Rest festgesetzt werden dürfen, sodass auch Eure Gebühren für den Vergleich nur nach dem niedrigeren Streitwert zu berechnen wären. Im Zweifel würde ich Streitwertbeschwerde einlegen und beantragen, dass der Streitwert des Verfahrens ab dem ......... auf 270,00 € festzusetzen ist ebenso wie der Streitwert des Vergleichs.

Ich stimme zwar AB zu, dass die KGE hinsichtlich der Quotelung richtig ist, bin aber genau wie Liesl der Meinung, dass der Streitwert gestaffelt hätte festgesetzt werden müssen.
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#8

18.09.2012, 12:40

Ich glaub ich hab irgendwo einen Denkfehler, ich finde den nur grad nicht.
Von der Quotelung her hätte, denke ich, gar keine andere Entscheidung als 2/3 zu 1/3 ergehen können, da ja 1/3 der Klage zurückgenommen wurden, muss der Kläger ja eh 1/3 unserer Kosten zahlen.
Dann wurden vom Rest als von 2/3 ein Vergleich geschlossen, dass der Beklagte davon die Hälfte zu zahlen hat. Ergibt also 1/3 der Kosten des Beklagten gehen nochmal an den Kläger ergibt also 2/3 zu 1/3.
Aber das ändert ja nichts daran, dass die Gegenseite was von der Klageforderung zurückgenommen hat.
Ich meine es kann ja auch nicht gehen, dass ich z.B. Andora Belle auf 5.000 € verklage und dann nach einiger Zeit sage ich ziehe davon 4.000 € zurück. Sie zahlt nach Vergleich von den verbleibenden 1.000 € 500 € ergibt theoretisch eine Quote von 1/10 für Andora und 9/10 für mich. Dann kann ich doch nicht verlangen, dass sie mir von den 5.000 € 1/10 an Kosten zu tragen hat, nur weil ich die Klage zu hoch angesetzt habe. Auch würden dem ganzen dann die Gerichtskosten noch hinzugesetzt werden. Bei kleinen Popelbeträgen sieht das gar nicht so schlimm aus, aber wenn es an höhere Beträge geht, gehts da wirklich um Geld.

Ich hoffe jemand versteht meine Gedankengänge, das ist nicht immer leicht :?
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#9

18.09.2012, 13:04

Habt Ihr denn in dem Vergleich keine Regelung zu den Kosten getroffen?
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#10

18.09.2012, 13:11

Nur die Quotelung steht drin, allerdings nichts zum Streitwert, sonst hätte ich das Problem ja nicht :wink:

Ich hab mir grad auch schon überlegt, ob ich beim Gericht einfach eine Streitwertfestsetzung beantrage und gleichzeitig für die Stellungnahme auf den KAA einfach 4 Wochen Fristverlängerung, bis die Richterin wieder da ist und den Streitwert hat festsetzen können.
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