Hallo,
folgender Fall: MB - Widerspruch eingelegt - Klage rausgeschickt - Widerspruch zurückgenommen - VB beantragt
Jetzt habe ich eine 0.3 Verfahrensgebühr (nach Anrechnung 1.3 auf 1.0).
Bislang habe ich diese im Kostenfestsetzungsbeschluss festsetzen lassen. Jetzt sagt eine Gericht ich muss diese Gebühr im VB geltende machen.
Wie wird das in anderen Kanzlein gehandhabt??
Gruß IB
Rücknahme Widerspruch
hi,
leider ist bei uns so etwas noch nicht vorgekommen, allerdings habe ich gerade heute einen artikel dazu gelesen.
Dort geht es um die volle Verfahrensgebühr nach Einzahlung der Gerichtsgebühren (voraus ging MB, Widerspruch)
So, nach Zahlung der GK wurde die Klägerin zur Anspruchsbegründung aufgefordert. Die Klägerin teilte mit, dass zwischen den Parteien aussergerichtl. Verhandlungen geführt werden u. die Beklagte den Widerspruch evtl. zurücknimmt. Tage später beantragte die Klägerin den Erlaß des VB, da die Rücknahme des Widerspruchs nicht vorlag. Der Klägervertreter beantragte Erlass des VB über die HF, eine Nebenforderung, die GK und folgende Anwaltskosten: Verfahrensgebühr für das streitige Verfahren § 13, Nr. 3100 VV RVG (1,3), Verfahrensgebühr für den Erlaß des VB Nr. 3308 VV RVG (0,5), zwei Auslagenpauschalen zu je 20,00 EUR. Das AG wollte die Verfahrensgebühr von 1,3 auf 0,8 kürzen, ist aber nicht damit durchgekommen. LG München I, Beschl. v. 08.07.2005 - 13 T 7995/05 - (s. auch, wenn vorliegend: Anwaltsblatt 3/2006, S.218)
Hoffe, Dir ein wenig geholfen zu haben
leider ist bei uns so etwas noch nicht vorgekommen, allerdings habe ich gerade heute einen artikel dazu gelesen.
Dort geht es um die volle Verfahrensgebühr nach Einzahlung der Gerichtsgebühren (voraus ging MB, Widerspruch)
So, nach Zahlung der GK wurde die Klägerin zur Anspruchsbegründung aufgefordert. Die Klägerin teilte mit, dass zwischen den Parteien aussergerichtl. Verhandlungen geführt werden u. die Beklagte den Widerspruch evtl. zurücknimmt. Tage später beantragte die Klägerin den Erlaß des VB, da die Rücknahme des Widerspruchs nicht vorlag. Der Klägervertreter beantragte Erlass des VB über die HF, eine Nebenforderung, die GK und folgende Anwaltskosten: Verfahrensgebühr für das streitige Verfahren § 13, Nr. 3100 VV RVG (1,3), Verfahrensgebühr für den Erlaß des VB Nr. 3308 VV RVG (0,5), zwei Auslagenpauschalen zu je 20,00 EUR. Das AG wollte die Verfahrensgebühr von 1,3 auf 0,8 kürzen, ist aber nicht damit durchgekommen. LG München I, Beschl. v. 08.07.2005 - 13 T 7995/05 - (s. auch, wenn vorliegend: Anwaltsblatt 3/2006, S.218)
Hoffe, Dir ein wenig geholfen zu haben