Hallo Ihr Lieben,
hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen. Wir eine einen zivilen Rechtsstreit. Beklagte ist unsere Partei und bekam PKH bewilligt. Nun verglichen sich die beiden Parteien und es wurden gegenseitige Kostenaufhebung vereinbart. Der Gegner hat einen KFA beantragt mit der Bitte die Gerichtkosten auszugleichen und festzusetzen und es erging jetzt KFB gegen unsere Partei. Nun meine Frage: Muss unsere Partei diese Gerichtskosten selber zahlen an den Gegner trotz PKH oder übernimmt dies die Staatskasse und wir müssen gegen den KFB vorgehen ?
Vielen herzlichen Dank für Eure Antworten.
KFB über GK trotz PKH
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Das Problem ist bereits mehrfach angesprochen worden.
Die Mandantschaft hat die zu Recht verrechneten Gerichtskosten zu erstatten, da es sich hier durch den Vergleich um eine Übernahmeschuldnerschaft handelt. Die Partei hat durch freiwilligen Vergleich den GK-Anteil übernommen.
Hätte es sich um eine Entscheidungsschuldnerschaft gehandelt (Beschluss, Urteil), dann hätte die Klägerseite den Überschuss aus der Landeskasse erstattet bekommen und die PKH-begünstigte Beklagtenseite braucht keine GK-Erstattung vornehmen, da eine Verrechnung nicht stattfinden darf, wie das BVerfG 1999 entschieden hat.
Die Mandantschaft hat die zu Recht verrechneten Gerichtskosten zu erstatten, da es sich hier durch den Vergleich um eine Übernahmeschuldnerschaft handelt. Die Partei hat durch freiwilligen Vergleich den GK-Anteil übernommen.
Hätte es sich um eine Entscheidungsschuldnerschaft gehandelt (Beschluss, Urteil), dann hätte die Klägerseite den Überschuss aus der Landeskasse erstattet bekommen und die PKH-begünstigte Beklagtenseite braucht keine GK-Erstattung vornehmen, da eine Verrechnung nicht stattfinden darf, wie das BVerfG 1999 entschieden hat.
~ Grüßle ~
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@ Pepsi:
Meinst Du jetzt auf Klägerseite, wenn diese auf PKH klagt? Ansonsten verstehe ich die obige Aussage jetzt nicht.
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Wie ich oben schon schrieb:
Hat der Beklagte PKH, ist der Kläger ja vorschusspflichtig.
Bei Entscheidungsschuldnerschaft bekommt der Kläger den Überschuss seines Vorschusses aus der Landeskasse wieder.
Bei Übernahmeschuldnerschaft wird verrechnet und der Kläger muss den verrechneten Anteil im Wege der Kostenfestsetzung einbringen.
Hat der Beklagte PKH, ist der Kläger ja vorschusspflichtig.
Bei Entscheidungsschuldnerschaft bekommt der Kläger den Überschuss seines Vorschusses aus der Landeskasse wieder.
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