außergerichtliche Terminsgebühr in einer Arbeitsrechtssache

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Karina63
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#1

10.09.2012, 10:47

Hallo Ihr Lieben,
ich möchte gern Euren Rat, ob meine Abrechnung gegenüber Mandanten korrekt ist.
Wir haben von unseren Mdt vollen Prozeßauftrag erhalten, gegen seine Kündigung vorzugehen. Zuerst haben wir außergerichtlich umfangreich verhandelt um die Klage zu vermeiden, was beinahe gelungen wäre. Leider mußten wir dann doch Klage einreichen, welcher durch Vergleich nach § 278 VI ZPO endete. Streitwert wurde für gesamtes Verfahren und für Vergleichsmehrwert festgesetzt. Nun meine Abrechnung:
vorg. Verfahren
1,3 GG 2300
1,2 TG 3104
Ausl, MwSt

Gerichtsverfahren
1,3 VG 3100 aus Streitwert gesamtes Verf.
Anrechng. 0,65 GG 2300
0,8 VG 3101 aus Streitwert Vergleichsmehrwert
jedoch nicht mehr als 1,3 VG aus Gesamtstreitwert gem. § 15 III RVG
1,2 TG 3104
1,0 EG 1003 aus Streitwert gesamtes Verfahren
1,5 EG 1000 aus Streitwert Vergleichsmehrwert
jedoch nicht mehr als 1,5 EG 1000 aus Gesamtstreitwert gem. § 15 III RVG
Ausl, MwSt

Muß ich die außergerichtlich entstandene TG anrechnen?
Ist es auch richtig, erst anzurechnen und dann nach § 15 zu prüfen?

LG karina63
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#2

10.09.2012, 10:58

Außergerichtlich gibts keine 3104 TG, die gibts nur, für den ersten Rechtszug und da ihr da noch nicht geklagt habt, ist die auch noch nicht angefallen.
Das einzige, was ihr machen könnt, ist eine höhere GG zu nehmen, dann musst du aber wieder auf die Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 aufpassen.

:smile:
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#3

10.09.2012, 11:13

Es sollte daher heißen (der einfachheit halber schreib ich jetzt mal 5000 fürs Gericht und 3000 Mehrwert vergleich

2300 1,3 (oder höher) aus 5000
3100 1,3 aus 5000
3101 0,8 aus 3000
Höchstgebühr 1,3 aus 8000
Anrechnung Vorbem 3 Abs. 4 -0,65 (oder höher) aus 5000
3104 1,2 aus 8000
1003 1,0 aus 5000
1000 1,5 aus 3000
Höchstgebühr 1,5 aus 8000
Auslagen + Mwst

Und eigentlich dürfte da auch noch eine Protokollierungsgebühr für die Einigung rein. Das wäre die 3101 Abs. 2. Die wäre dann aus den 3000.
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#4

10.09.2012, 11:15

TG ist nicht angefallen außergerichtlich. Stimme der Abrechnung von AnjaO zu.
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#5

10.09.2012, 11:16

Die Protokollierungsgebühr steht doch schon oben mit in der Abrechnung. Die 3101 fällt nicht zweimal für denselben Gegenstand an.
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#6

10.09.2012, 11:18

Denkfehler meinerseits. Tschuldigung, war doppelt gemoppelt. :oops:
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#7

10.09.2012, 11:26

AnjaO hat geschrieben:Außergerichtlich gibts keine 3104 TG, die gibts nur, für den ersten Rechtszug und da ihr da noch nicht geklagt habt, ist die auch noch nicht angefallen.
Das einzige, was ihr machen könnt, ist eine höhere GG zu nehmen, dann musst du aber wieder auf die Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 aufpassen.

:smile:
Aber dazu meint mein RA lt BGH v. 08.02.2007, IX ZR 215/05: Hat der Anwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten, kann eine Terminsgebühr auch dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig ist.
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#8

10.09.2012, 11:28

Ups die hab ich überlesen.
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#9

10.09.2012, 11:31

Karina63 hat geschrieben:Hat der Anwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten, kann eine Terminsgebühr auch dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig ist.
Das ist korrekt. In dem Fall kann aber keine Geschäftsgebühr mehr entstehen, sondern es entsteht eine 3101 VG. Die deckt auch sämtliche außergerichtlichen Tätigkeiten mit ab, wenn schon unbedingter Klageauftrag erteilt ist. Was nicht geht, ist halt die Kombination von 2300 und 3104.
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#10

10.09.2012, 11:50

Versteh ich das jetzt richtig: In der Abrechnung gerichtlich habe ich ja bereits die 3101 und vorgerichtlich kann ich jetzt nur die 2300 abrechnen. Und diese dann ggf. höher (1,5).
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