Gerichtskosten bei Erledigungserklärung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Ali71
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#1

22.08.2012, 17:34

Hallo, hab mal wieder eine Frage ...

ein Rechtsstreit wurde von beiden Parteien für erledigt erklärt. Es ergeht ein Beschluss wonach dem Kläger 1/3 und dem Beklagten 2/3 der Kosten gem. § 91a ZPO auferlegt werden.

Der Streitwert wurde bis zur Erkledigungserklärung auf 4.000,00 € festgesetzt und danach auf die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten ...

Wie und nach welchen Vorgaben berechnen sich denn jetzt die Gerichtskosten? Ich würde mal sagen 1 Gebühr gem. aus 4.000,00 und die zwei Bebühren aus den Beträgen, die den Parteien entstanden sind (Verfahrensgeb. Terminsgeb. Auslagen pp). ODER? und wenn ja, WO steht das? (§ 40 GKG?)

:thx schon mal im Voraus!!!
Liebe Grüße und schönen Abend
Ali
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#2

22.08.2012, 19:47

Lautet der SW-Beschluss so? Das wäre aber ungewöhnlich, weil der Beschluss in aller Regel den SW beziffert anzugeben hat. Da war jemand zu faul zum Rechnen... :roll:
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#3

22.08.2012, 20:02

Solche Streitwertbeschlüsse gibt es öfters.

Die Gerichtsgebühr ist eine 3fache Gebühr aus 4.000 €. Der niedrigere Streitwert nach Erledigung der Hauptsache wirkt sich auf die Gebührenhöhe nicht aus.

Oder hat jemand die Kosten übernommen? Dann hätte sich die Gebühr evtl. auf eine 1fache Gebühr ermäßigt.
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#4

22.08.2012, 21:06

online hat geschrieben:Solche Streitwertbeschlüsse gibt es öfters.
Bei uns nicht! Ich betrachte derartige Faulheitsprodukte als blanke Frechheit!
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#5

23.08.2012, 10:11

Der niedrigere Streitwert nach Erledigung der Hauptsache wirkt sich auf die Gebührenhöhe nicht aus.


Danke schön, aber WO genau steht denn das???
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#6

23.08.2012, 10:31

Ali71 hat geschrieben:Der niedrigere Streitwert nach Erledigung der Hauptsache wirkt sich auf die Gebührenhöhe nicht aus.


Danke schön, aber WO genau steht denn das???
§ 3 GKG (1): Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

:nachdenk Ist aber doch logisch. Die GK sind mit Antragseinreichung fällig und richten sich dann auch nach dem Wert des Antrages. Ob der sich später irgendwie reduziert spielt keine Rolle.
Ist bei den RA-Gebühren doch genauso. Die VG entsteht nach dem höchsten Wert, egal ob sich der später verringert.
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#7

23.08.2012, 10:49

:pfeif ok ... ich glaub ich habe das jetzt verstanden! Also ... die Gebühren entstehen ja auf einmal mit Klageeinreichung für das gesamte Verfahren und nicht für einzelne Teilabschnitte des Verfahrens ... so ist es doch, oder? Mann!!! Ich hab jetzt ne ganze Bretterwand vorm Kopf! :heul :mist
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