Ein fröhliches Hallo in die Runde
vorab, wir machen hier in der Kanzlei fast nie Strafrecht. Ich hab also fast keine Ahnung davon
Also, meine Chefin hat einen Mandanten in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht als Wahlanwalt vertreten. In dem Hauptverhandlungstermin beantragte die Staatsanwaltschaft das verfahren gem. § 154 StPO einzustellen. In dem Beschluss der daraufhin ergangen ist stand "...Die Kosten des VVerfahrens und die notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last, § 467 StPO."
Die Abrechnung an sich ist nicht wirklich das Problem:
Grundgebühr, § 14 I RVG, Nr. 4100 VV 165,00 EUR
Verfahrensgebühr, § 14 I RVG, Nr. 4106 VV 140,00 EUR
Terminsgebühr, § 14 I RVG, Nr. 4108 VV 230,00 EUR
Auslagenpauschale für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen
Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Zwischensumme 555,00EUR
19% Umsatzsteuer (MwSt.) aus 555,00 EUR 105,45 EUR
Endsumme 660,45 EUR
Aber mit dem Text habe ich nun doch derbe Probleme...
Hab seit heute Nachmittag unsere Formularbücher, das I-Net und natürlich auf das Forum durchsucht, aber nichts gefunden...Vermutlich bin ich heute etwas blind, denn solche Fragen gab es mit Sicherheit schon. Das scheint mir ja kein Sonderfall zu sein^^
Die Abrechnung drängelt nicht wirklich. Die Chefin ist eh noch eine Woche im Urlaub. Trotzdem mag ich die Akte langsam mal vom Tisch haben^^
Vieleicht hat ja einer von euch einen Vorschlag für mich
In diesem Sinne
Abrechnung Strafverfahren gegenüber der Staatskasse
- Pepples
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Wir haben im Programm nur dass, hat bisher immer gereicht.
... wird beantragt, nachstehende Gebühren und Auslagen festzusetzen und auf eines der angegebenen Konten zu erstatten.
Die Richtigkeit nachstehender Angaben hinsichtlich etwaiger angegebener Auslagen und der Angaben zu den Vorschüssen wird versichert.
Ein Formularzwang für diesen Antrag besteht nicht (vgl. OLG Frankfurt, JurBüro 1992, 683).
Und dann noch den Verzinsungsantrag würd ich dazu setzen.
... wird beantragt, nachstehende Gebühren und Auslagen festzusetzen und auf eines der angegebenen Konten zu erstatten.
Die Richtigkeit nachstehender Angaben hinsichtlich etwaiger angegebener Auslagen und der Angaben zu den Vorschüssen wird versichert.
Ein Formularzwang für diesen Antrag besteht nicht (vgl. OLG Frankfurt, JurBüro 1992, 683).
Und dann noch den Verzinsungsantrag würd ich dazu setzen.
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- Adora Belle
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... wurden die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Ich beantrage Festsetzung und Erstattung.
Mehr Text braucht es nicht. Ihr solltet Euch den Anspruch abtreten lassen und die Abtretungserklärung beifügen. Anderenfalls droht hier Aufrechnung.
Hier KFA in Strafsachen bei Freispruch z.b. wurde das schon mal erörtert.
Mehr Text braucht es nicht. Ihr solltet Euch den Anspruch abtreten lassen und die Abtretungserklärung beifügen. Anderenfalls droht hier Aufrechnung.
Hier KFA in Strafsachen bei Freispruch z.b. wurde das schon mal erörtert.
Zuletzt geändert von Adora Belle am 22.08.2012, 14:00, insgesamt 1-mal geändert.
Also mein Programm spuckt folgendes aus:
In der Strafsache
gegen ...
beantrage ich, die dem Angeklagten aus der Landeskasse zu erstattenden, nachfolgend berechneten Gebühren und Auslagen festzusetzen und auf mein Geschäftskonto zu überweisen.
Mein Auftraggeber ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Die Abtretung nicht vergessen, nicht dass die Justizkasse aufrechnet.
In der Strafsache
gegen ...
beantrage ich, die dem Angeklagten aus der Landeskasse zu erstattenden, nachfolgend berechneten Gebühren und Auslagen festzusetzen und auf mein Geschäftskonto zu überweisen.
Mein Auftraggeber ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Die Abtretung nicht vergessen, nicht dass die Justizkasse aufrechnet.
Arbeite seit fünf Jahren sehr zufrieden mit der Ol§Ro - Freeware.
- michi-bruce
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Wir fügen nach der Rechnung immer noch folgenden Absatz mit ein:
Es wird anwaltlich versichert, dass wir in dieser Sache
- keine Vorschüsse und sonstige Zahlungen (§ 58 RVG)
- keine Vorschüsse aus der Staatskasse (§ 47 RVG) und
- keine Gebühren für die Beratungshilfe (Nr. 2501 ff. RVG)
erhalten haben.
Meist fragen die Gerichte nämlich nach, ob wir irgendwelche Vorschüsse etc. erhalten haben. Doch seit wir den Absatz mit reinschreiben, kommt von den Gerichten diesbezüglich nix mehr. Ansonsten schließ ich mich den Vorrednern an.
Es wird anwaltlich versichert, dass wir in dieser Sache
- keine Vorschüsse und sonstige Zahlungen (§ 58 RVG)
- keine Vorschüsse aus der Staatskasse (§ 47 RVG) und
- keine Gebühren für die Beratungshilfe (Nr. 2501 ff. RVG)
erhalten haben.
Meist fragen die Gerichte nämlich nach, ob wir irgendwelche Vorschüsse etc. erhalten haben. Doch seit wir den Absatz mit reinschreiben, kommt von den Gerichten diesbezüglich nix mehr. Ansonsten schließ ich mich den Vorrednern an.
Viele liebe Grüße von mir! Kroatien - Weltmeister der Herzen! 58 : 2
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- Adora Belle
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Diese Versicherung brauchst Du aber nicht, wenn es um die Erstattung notwendiger Auslagen geht, ohne daß eine Pflichtverteidigung vorgelegen hat.
- Sueby Doo
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ui, das ging aber schnell und gleich so viele Antworten
Ein ganz großes Danke an euch alle
Wenn ich das richtig verstehe, dann ist die ganze Geschichte im Grundzug wie ein normaler KFA im Zivilrecht. Garnicht so schwer wie gedacht *gg
Dankeschön auch wegen dem Tip mit der Abtretungserklärung. Der Mandant hat uns die Gebühren allerdings schon bezahlt. Um eine Aufrechnung der Justizkasse zu vermeiden, wäre es da sinnvoll sich die Abtretungserklärung trotzdem vom Mandanten geben zu lassen und nach Erhalt dann zu erstatten?
(man, man, man heute sind auch die Rechtschreibfehler ganz beliebt bei mir)
Ein ganz großes Danke an euch alle
Wenn ich das richtig verstehe, dann ist die ganze Geschichte im Grundzug wie ein normaler KFA im Zivilrecht. Garnicht so schwer wie gedacht *gg
Dankeschön auch wegen dem Tip mit der Abtretungserklärung. Der Mandant hat uns die Gebühren allerdings schon bezahlt. Um eine Aufrechnung der Justizkasse zu vermeiden, wäre es da sinnvoll sich die Abtretungserklärung trotzdem vom Mandanten geben zu lassen und nach Erhalt dann zu erstatten?
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Wenn Euer Anspruch erfüllt ist, dann hilft die Abtretung nicht mehr. Sie ist aber auch nicht mehr nötig. Schau mal in § 43 RVG. Diese Abtretung verhindert die Aufrechnung der Staatskasse nur dann, wenn dadurch der Gebührenanspruch des RA vereitelt würde.
Hier wird der Mandant einfach damit leben müssen, daß ggf. die Erstattung durch Aufrechnung erlischt.
Hier wird der Mandant einfach damit leben müssen, daß ggf. die Erstattung durch Aufrechnung erlischt.
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Hallo, müssen dem Antrag auch Belege beigefügt werden zB Beleg fürs Tanken von der der Tankstelle, unsere Rechnung der Kanzlei, des Dolmetchers etc.? Oder genügt der Satzt, dass man die Auslagen versichert so allein?
- michi-bruce
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Wenn du das bei sonstige Gebühren geltend machst, wie Parkkosten oder so, dann auf jeden Fall den Beleg mit beifügen (aber ne Kopie reicht aus).Katterina024 hat geschrieben: ↑04.02.2021, 11:00Hallo, müssen dem Antrag auch Belege beigefügt werden zB Beleg fürs Tanken von der der Tankstelle, unsere Rechnung der Kanzlei, des Dolmetchers etc.? Oder genügt der Satzt, dass man die Auslagen versichert so allein?
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