Außergerichtlicher Vergleich mit Klageauftrag

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
cadycat
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#1

15.08.2012, 11:44

Hallo Ihr Lieben....

Folgender Sachverhalt:

Klage wird eingereicht, es findet eine außergerichtliche Einigung statt zwischen den Parteien.
Klage wird abgewiesen und Vergleich wird bei Gericht eingereicht.

So jetzt schreibt uns das Gericht an.
Für das Verfahren 5700,00 EUR
und Vergleich 7600,00 EUR

Wir rechne ich diese Sache jetzt ab????

GW: 5700,00 EUR
1,3 Geschäftsgebühr
1,3 Verfahrensgebühr ??
0,8 Verfahrengebühr Nr. 3101
GW:7600,00 EUR
1,0 Einigungsgebühr Nr 1000


Ist das so richtig ?
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Pepples
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#2

15.08.2012, 11:53

Auch hier bitte erst die Berufsangabe im Profil ergänzen. :thx
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Coco Lores
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#3

15.08.2012, 12:03

Das ist ein Mehrvergleich und du musst die GG anrechnen!
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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#4

15.08.2012, 12:07

Hattet Ihr von Anfang an einen Klageauftrag oder solltet ihr auch außergerichtlich tätig werden?
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
cadycat
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#5

15.08.2012, 12:23

Es geht hier um Kündigungsfristen...

Wir haben die gegnerischen Anwälte angeschrieben, dass die uns die Kündigungsschutzklage erst übersenden sollen bevor es an das Gericht raus geht.
Das haben die auch im Entwurf gemacht und dann haben die es an das Gericht geschickt, nachdem wir einverstanden mit der Klage waren und 2 Wochen später hat die Gegenseite das Gericht angeschrieben, dass wir uns außergerichtlich geeinigt haben... Dem haben wir zugestimmt und dann kam der Vergleich mit den Beträgen....
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#6

15.08.2012, 12:30

Dann mach mal nen Vorschlag
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
cadycat
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#7

15.08.2012, 12:33

ich würde das so machen

GW: 5700,00 EUR
1,3 Geschäftsgebühr
0,8 Verfahrengebühr Nr. 3101
1,2 Terminsgeb Nr. 3104 wg Klageauftrag
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1,0 Einigungsgebühr Nr 1000
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AnjaO
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#8

15.08.2012, 12:36

Heißt das dann im Klartext, dass ihr die gegenseitige Einigung mitgeteilt habt und dann die Protokollierung eines Vergleiches beantragt habt?
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#9

15.08.2012, 12:53

An der Stelle ergibt sich dann aber auch für mich eine Frage, und zwar ob man als Beklagter nicht auch eine 1,3 VG nehmen darf, auch wenn noch kein eigener Schriftsatz geschrieben wurde. Ich hab die 3101 immer so verstanden, dass das für den Kläger bzw. den mit dem Klageauftrag gilt. :wirr
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#10

15.08.2012, 12:57

Also es war so..

Unser Mandant hat eine Tankstelle und hat da einen Mitarbeiter fristgerecht gekündigt. Der Mitarbeiter ging zum Anwalt und der Anwalt hat unseren Mandanten angeschrieben, dass die Kündigung nicht fristgerecht eingegangen ist. Und wir haben dann die Anwälte angeschrieben und kurz geschildert wie wir es sehen und dass wir mit der Gegenseite telefonieren möchten, um das zu klären.

So dann haben die Anwälte miteinander telefoniert und die Gegenseite hat mitgeteilt, dass die Kündigungsschutzklage erheben werden und wir dann einen Vergleich schließen. Wir haben dann einen Entwurf der Klage erhalten, haben dem zugestimmt und der Vergleich wurde auch mit der Gegenseite besprochen.

Klage ist dann raus gegangen, wir haben die Klage abgewiesen und die Gegenseite hat dann zwei Wochen später dem Gericht geschrieben, dass wir uns außergerichtlich verglichen haben.
Und dann kam der Beschluss vom Gericht. Vergleich: Gegenstandswert für das Verfahren 5.700,00 EUR und Vergleich 7.600,00 EUR
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