Wie rechne ich hier am besten ab? (§ 91 a ZPO)

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Taja
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 51
Registriert: 15.06.2010, 13:22
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: ReNoStar
Wohnort: Allgäu

#1

14.08.2012, 11:42

Folgender Sachverhalt:
Es geht um eine Forderung über 327,60 € die zunächst außergerichtlich geltend gemacht wurde für unsere Mandantschaft.
Da nichts passiert ist, haben wir einen MB beantragt. Widerspruch von Gegenseite und teilweise Anerkenntnis i. H. v. 157,60 €.
Wir haben gegenüber dem Gegner abgerechnet:
einmal außergerichtlich die 1,3 GG + Ausl./MWST.
einmal das Mahnverfahren die 1,0 VG abzgl. 0,65 GG + 1,0 Einigungsgebühr + Ausl./MWST. + GK Mahnverfahren.

Haben Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt. (Kostenvorschuss 82,00 €)

Antrag: Beklagte zahlt 157,60 € (da noch nicht bezahlt, obwohl anerkannt), Rest Klagerücknahme.
Beklagte ist verstorben.
Am 05.06. gingen die 157,60 € (zzgl. Zinsen) ein.
Am 05.07. erklären wir die Hauptsache für erledigt.
Termin zur Güteverhandlung am 25.07.2012
Gegner stimmt Erledigterklärung am 12.07.12 zu.
Termin findet statt. Sach- u. Rechtslage wird erörtert. Es wird nochmals übereinstimmend Hauptsache für erledigt erklärt.
Es ergeht Beschluss gem. § 91 a ZPO. Hauptsache erledigt. Beklagtenseite trägt Kosten.
Streitwertbeschluss: bis 17.05. auf 327,60 € festgesetzt, danach auf 157,60 €.

HILFE!!!

Da ich normalerweise so gut wie nie abrechne, dafür ist Kollegin zuständig (die ist aber im Urlaub) bin ich etwas überfragt!!!

DANKE!
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17605
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

14.08.2012, 11:59

Hättest Du denn vielleicht einen Vorschlag, wie Du abrechnen würdest? :pc
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Taja
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 51
Registriert: 15.06.2010, 13:22
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: ReNoStar
Wohnort: Allgäu

#3

14.08.2012, 13:54

Hmmmm, also ich würde so abrechnen:

1,3 VG aus den 327,60 € (die VG aus dem Mahnverfahren würde ich nicht anrechnen, denn die hat der Beklagte ja nicht bezahlt)
1,2 TG aus den 157,60 €
Ausl. + MWST.

Aber ich bezweifle, dass das so einfach ist...... :?
gkutes

#4

14.08.2012, 14:24

also erstmal meine ich, dass im Mahnverfahren keine EG entstanden ist. Die wurde unberechtigterweise abgerechnet
wieso wurde die VG fürs Mahnverfahren "ja nicht bezahlt"? Geltend gemacht hast du sie aber... (im Übrigen rechnet man nicht gegenüber dem Gegner ab!)

jetzt noch angefallen ist das, was du schreibst. Das stimmt.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17605
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#5

14.08.2012, 16:03

Du musst einen Kostenfestsetzungsantrag stellen. Soweit ich das sehe, ist die GG weder durch den Gegner gezahlt noch irgendwie tituliert, also muss die nicht angerechnet werden.

Selbstverständlich gehören die Kosten des Mahnverfahrens mit in den KFA, weil die ebenfalls Kosten des Verfahrens sind. Außerdem sind die Zahlungen, soweit ich das sehe, erst nach dem Antrag auf Abgabe zur Durchführung des streitigen Verfahrens geleistet worden. Also müsste die Rechnung wie folgt aussehen:

1,0 VG 3305 SW: 327,60 €
PTE
MwSt (wenn Euer Mandant nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist)

1,3 VG 3100 SW: 327,60 €
./. Anrechnung 3305 SW: 327,60 €
1,2 TG 3104 SW: 157,60 €
PTE
MwSt
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Taja
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 51
Registriert: 15.06.2010, 13:22
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: ReNoStar
Wohnort: Allgäu

#6

15.08.2012, 18:41

Also die Einigungsgebühr wurde deswegen abgerechnet, weil der Teilbetrag i.H.v. 157,60 € ja in dem Mahnverfahren anerkannt wurden (bzw. man sich da neben dem Mahnverfahren mit der Gegenseite da noch geeinigt hat) und über den Rest Widerspruch eingelegt wurde. Deshalb auch 1,0 EG weil gerichtlich anhängig, oder?? Dann müsst die EG ja mit in den Kostenfestsetzungsantrag rein. GG wurde nicht bezahlt, also auch keine Anrechnung, das ist klar.

Also würde ich jetzt so abrechnen:
1,0 VG aus 327,60 €
1,0 EG aus 327,60 €
Ausl. + MWST.

und dann noch
1,3 VG aus 327,60 €
abzgl. Anrechnung
1,2 TG aus 157,60
Ausl. + MWST.

zzgl. Gerichtskosten die ich in dem Kostenfestsetzungsantrag noch mit geltend mache.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17605
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#7

16.08.2012, 09:38

Nur weil ein Gegner eine gerichtlich geltend gemachte Forderung bezahlt, entsteht dadurch aber doch keine EG.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Taja
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 51
Registriert: 15.06.2010, 13:22
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: ReNoStar
Wohnort: Allgäu

#8

16.08.2012, 10:28

Hmmmmm, jetzt bin ich überfordert...... :shock:
Ich mach das jetzt mal im Entwurf fertig und teile dann mit, was die Kollegin dazu meint. :-)
gkutes

#9

16.08.2012, 10:37

Die EG ist definitiv falsch.
Also der KFA muss so gemacht werden, wie in #5 gesagt.
Taja
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 51
Registriert: 15.06.2010, 13:22
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: ReNoStar
Wohnort: Allgäu

#10

21.08.2012, 10:03

Jep, die EG ist falsch. Kollegin ist zwar noch nicht da, aber ich hab das ganze hier nochmal durchdacht und mit Chef besprochen.
Antworten