Klage=>Vergleich

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Dani91

#1

13.08.2012, 21:37

Hallo Ihr Lieben!

Habe da ein Problem, wie folgt:

Wir haben für unseren Mandanten Klage erhoben über 10.000,00 €. Danach haben sich die Parteien verglichen. Der Beklagte soll zur Abgeltung aller Ansprüche - aus welchem Rechtsgrunde sie auch immer entstanden sind - 17.500,00 € an den Kläger zahlen. Dieser Vergleich wird gerichtlich protokolliert.
Der Vergleichswert beträgt 175.000,00 €.

Wie rechne ich nun ab?

Vielen Dank im Voraus!
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#2

14.08.2012, 08:45

Vorschlag? :wink:
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#3

14.08.2012, 08:51

Und wieso Vergleichswert auf einmal 175.000,00 €???
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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#4

14.08.2012, 09:06

Ich würde mir den/die Streitwerte festsetzen lassen. Wieso aufeinmal 175.000,00 EUR kann ich auch nicht erklären. Vielleicht ein Schreibfehler?

Auf jeden Fall bekommst du die 3100, ggf. die Terminsgebühr (3104) & die Einigungsgebühr gerichtlich (1003 ist das glaube ich)
Dani91

#5

14.08.2012, 09:08

Vorschlag: :roll:

1,3 VG gem. Nr. 3100 VV RVG
1,0 EG gem. Nr. 1003 VV RVG
PTE gem. Nr. 7002 VV RVG
19 % USt. gem. Nr. 7008 VV RVG

Keine Ahnung warum der Vergleichswert 175.000,00 € beträgt???
sansibar
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#6

14.08.2012, 09:12

Das ist viel zu dünn, Dani. Ist der Vergleichswert festgesetzt worden? Ist die Klage vielleicht irgendwann mal erweitert worden? Und du musst auf jeden Fall den Vergleichsmehrwert mit abrechnen! Versuch´s nochmal....
Grüße - sansibar
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#7

14.08.2012, 09:14

genau, wenn kein Termin war. Da hab ich leider keine Ahnung .. das kann meiner Meinung nach nicht sein :D die haben sich sicher vertippt. Ist ja nicht so ganz abwegig. Eine 0 zu viel und passiert ises :D
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gkutes

#8

14.08.2012, 09:17

kannst du mal bitte den kompletten Streitwertbeschluss posten? Sowas ist einfach wichtig.

ich gehe stark davon aus, dass hier ein Fehler vorliegt, und der Vergleichswert 17.500 sein soll. Das musst du unbedingt überprüfen und nicht einfach schulterzuckend hinnehmen.

abrechnung:
Bei einem Mehrvergleich (Vergleichswert höher als Verfahrenswert) gibbet eine 3101 und 1000 aus dem Mehrwert extra, muss dann nach 15III geprüft werden.
Dani91

#9

14.08.2012, 09:22

Bis jetzt wurde der Streitwert noch nicht festgesetzt. Unser Schriftsatz ging am letzten Freitag raus. Die Protokollierung erfolgt gem. § 278 Abs. 6 ZPO. Müssen wir die Streitwertfestsetzung noch beantragen?

:thx
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#10

14.08.2012, 09:24

Ich würde ihn auf alle Fälle festsetzen lassen .. Mach ich auch immer, da bin ich auf der sicheren Seite ..
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