Ich habe hier zwei Kostenfestsetzungsanträge zur Prüfung und bin bzgl. der vom Terminsvertreter geltend gemachten Reisekosten unsicher, ob man die nicht unberücksichtigt lassen muss. Es ist so: Die Klägerin sitzt in Mainz und ihr RA ebenso. Die RA-Kanzlei aus Mainz hat eine Niederlassung in Münster und die wurde mit der Terminsvertretung beauftragt, obwohl der Termin in Bielefeld stattfand. Reisekosten und Abwesenheitsgeld des Terminsvertreters betragen ca. 80,00 €. Der RA aus Mainz macht hilfsweise die Kosten geltend, die ohne Einschaltung eines Terminsvertreters angefallen wären. Hätte er den Termin selbst wahrgenommen, wären ca. 160,00 € weniger RA-Gebühren entstanden, als jetzt zur Festsetzung angemeldet werden (ca. 3.400,00 €).
Ich denke, dass wenn schon ein Terminsvertreter eingeschaltet wird, dessen Kosten nur bis zur Höhe eines am Gerichtsort ansässigen Terminsvertreters zu erstatten sind und möchte das dem Gericht so mitteilen. Hätte dieser Einwand Erfolg oder bin ich auf dem Holzweg?
Frage zu Terminsvertreterkosten im Kostenfestsetzungsantrag
- Anahid
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Das Thema Reisekosten der Gegenseite hatten wir gestern bereits.
Ich selbst würde Deiner Argumentation folgen. Aber wenn ich mir den Beitrag von 13 von gestern ansehe, fragt sich halt, ob man mit dieser Argumentation Erfolg hat.
Schau mal hier:
http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=4&t=58833
Aber grundsätzlich würde ich das auf jeden Fall versuchen. Denn ich vertrete auch die Auffassung, dass - wenn schon ein UBV bestellt wird - dieser am Gerichtsort zu sein hat und nicht, nur weil eine Niederlassung des Prozessbevollmächtigten etwas näher am Gerichtsort ist als der HBV, ein Rechtsanwalt an einem Ort, der ebenfalls nicht am Gerichtsort sitzt.
Ich selbst würde Deiner Argumentation folgen. Aber wenn ich mir den Beitrag von 13 von gestern ansehe, fragt sich halt, ob man mit dieser Argumentation Erfolg hat.
Schau mal hier:
http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=4&t=58833
Aber grundsätzlich würde ich das auf jeden Fall versuchen. Denn ich vertrete auch die Auffassung, dass - wenn schon ein UBV bestellt wird - dieser am Gerichtsort zu sein hat und nicht, nur weil eine Niederlassung des Prozessbevollmächtigten etwas näher am Gerichtsort ist als der HBV, ein Rechtsanwalt an einem Ort, der ebenfalls nicht am Gerichtsort sitzt.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.