eigentlich normal Mahnsache

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Pitt
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#11

09.08.2012, 12:34

Zu der vom Mandanten - wie immer - bemäkelten Höhe der Gebühren: Wenn der Schuldner in Verzug ist, müsste er die ja als weiteren Verzugsschaden nach §§ 280 i. V. m. §§ 286, 288 ZPO ebenfalls erstatten.

Ob 2300 oder 2302 würde ich nach Art und Umfang des Mahnschreibens entscheiden, wenn der Auftrag des Mandanten selbst nix dazu hergibt. Hat man nur wenige Sätze geschrieben und ist der Sachverhalt einfach, könnte man auch statt der 2302 die Mittelgebühr des 2300 reduzieren. Wurde ein Mahnschreiben vorbereitet und eine EV-Anfrage gestellt, würde ich nach 2300 abrechnen.
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Anahid
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#12

10.08.2012, 11:16

Für ein anwaltliches Aufforderungsschreiben hat es sich in der Rechtsprechung gefestigt, dass Du die 1,3 GG nach 2300 abrechnen kannst. Dass das dem Mandanten bei dem geringen Streitwert nicht schmeckt, kann ich durchaus verstehen. Aber an den gesetzlichen Gebühren kannst weder Du noch er was ändern :wink:
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Riprie
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#13

10.08.2012, 11:42

@Anahid: Gibt es da Urteile drüber? Wäre nicht schlecht, wenn man bei manchen was Schriftliches vorlegen kann, zur Überzeugung. :D
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#14

10.08.2012, 11:43

Wir nehmen auch eine GG und wenns nur ein Schreiben war kannste ja auch ne 0,5 GG nehmen dann haste nur 12,50+PET und USt = 17,85 € insgesamt das sollte doch wohl i.S. des Mdt sein! Aber grundsätzlich rechnen wir hier auch ne 1,3 GG ab!
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#15

10.08.2012, 12:56

Ja, hab ich. Z.B. das hier. Wobei da noch die frühere GG mit Nr. 2400 angegeben ist. Die wurde ja zwischenzeitlich auf 2300 geändert:


Gericht: AG Duisburg
Datum: 08.02.2006
Aktenzeichen: 53 C 4028/05
Entscheidungsform: Urteil


Der klägerische Prozessbevollmächtigte durfte eine Geschäftsgebühr von 1,3 ansetzen. Denn die Regelung Nr. 2400 VV RVG ist anzuwenden.

Unabhängig davon, ob die von dem Verfahrensbevollmächtigten an die Beklagten gesandten Schreiben als einfache zu qualifizieren wären, findet Nr. 2402 VV RVG keine Anwendung. Denn abzustellen ist allein auf den erteilten Auftrag und nicht auf die tatsächlich ausgeführte Tätigkeit (vgl. Hartung/Römermann, RVG 2004, VV Teil 2 Rn. 68). Nur wenn der Auftrag des Rechtsanwalts auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt ist, kann dieser nur eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2402 VV RVG abrechnen (vgl. Horst-Reiner/Enders, 12. Auflage 2004, Rn. 643). Nach der Gesetzesbegründung zu Nr. 2402 VV RVG ist diese Vorschrift nicht anzuwenden, "wenn auftragsgemäß einem einfachen Schreiben umfangreiche Prüfungen oder Überlegungen vorausgegangen sind" (vgl. BT-Drucks. 15/1971 zu Nr. 2402 VV RVG, S. 207). Dementsprechend stellt auch die Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH NJW 1983, 2451) zur Abgrenzung des Gebührentatbestandes von der Gebühr Nr. 2400 VV RVG allein auf den Inhalt des erteilten Auftrages und nicht auf die tatsächlich ausgeführte Tätigkeit ab. Der Auftrag, den der Rechtsanwalt daher bekommen hat, muss demnach auf Tätigkeiten nach Nr. 2402 VV RVG beschränkt gewesen sein (vgl. BGH NJW 1983, 2451, 2452) [BGH 23.06.1983 - III ZR 157/82]. Hat er dagegen einen über diesen Rahmen hinausgehenden Auftrag, wird seine Tätigkeit nach Nr. 2400 VV RVG vergütet (vgl. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> (v. Eichen/Madert/Müller-Rabe, RVG 16. Auflage 2004, VV 2400-2403 Rn. 103).

Die Klägerin beauftragte ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, die offene Forderung außergerichtlich und ggf. gerichtlich geltend zu machen (vgl. Bl. 19 d. GA). Dies wird von den Beklagten nicht bestritten. Die Beklagten führen vielmehr aus, dass der Verfahrensbevollmächtigte unstreitig beauftragt worden war, die Zahlungsforderung binnen Frist geltend zu machen (vgl. Bl. 48 d. GA). Der Auftrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin war jedenfalls nicht ausschließlich auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt. Denn dieser sollte unstreitig die Klägerin in der gesamten Angelegenheit außergerichtlich und sogar ggf. gerichtlich vertreten. Da der Auftrag nicht beschränkt war auf ein Schreiben einfacher Art, sondern beinhaltete, die Forderung gegenüber dem Gegner geltend zu machen und die Klägerin insoweit außergerichtlich zu vertreten, kann eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG im Rahmen von 0,5 bis 2,5 in Ansatz gebracht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob das Schreiben möglicherweise als einfaches Schreiben zu qualifizieren wäre. Denn für den mit der Führung der ganzen Angelegenheit beauftragten Rechtsanwalt ist Nr. 2402 VV RVG auch dann nicht anzuwenden, wenn der Rechtsanwalt nur einfache Schreiben fertigt (BGH NJW 1983, 2451, 2452) [BGH 23.06.1983 - III ZR 157/82].
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#16

10.08.2012, 14:34

:thx
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Rumpelstilzchen
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#17

10.08.2012, 20:54

Also jetzt mal ehrlich. Ist Euer Mandant noch normal? € 32,50 sind verbraucht, bis ihr die Akte angelegt und Euch die Sache angesehen habt. Wenn er das nicht zahlen will, kann er halt nicht die Dienstleistung eines Anwalts in Anspruch nehmen. Leute gibts. :shock: Da fällt einem echt nix mehr ein.
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Lämmchen
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#18

11.08.2012, 21:50

Pitt hat geschrieben:Zu der vom Mandanten - wie immer - bemäkelten Höhe der Gebühren: Wenn der Schuldner in Verzug ist, müsste er die ja als weiteren Verzugsschaden nach §§ 280 i. V. m. §§ 286, 288 ZPO ebenfalls erstatten.
:zustimm

Ansonsten ist es natürlich ärgerlich, bei so einem geringen Streitwert noch einmal die Gebühren zu zahlen. Aber Es ist nun mal so. Ihr könnt lediglich fürs nächste Mal vorbeugen und dem Mandanten noch einmal erklären, dass für Eure Inanspruchnahme Gebühren entstehen. :wink:

Ihr könntet insgesamt natürlich bei der GG runtergehen. Aber mal ganz ehrlich: Wieviel Zeit habt Ihr aufgewendet und was habt Ihr an Material/Porto verbraucht? Ich würde nicht unter die 1,3 Gebühr gehen.
Liebe Grüße

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